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Bei Lebensversicherungen kommen als Zuwendungsgegenstand das Bezugsrecht oder die gesamte Versicherung in Betracht. Danach richtet sich die schenkungsteuerliche Bewertung: im ersten Fall wird der Nennwert zugrunde gelegt, im zweiten Fall der Rückkaufswert der Versicherung, § 12 Abs. 1 ErbStG, § 12 Abs. 4 BewG (vgl. § 12 BewG Rdn 28 ff.). Entscheidend für die Abgrenzung sind die Umstände des Einzelfalles. Zahlt der Zuwendende weiterhin die Prämien an die Versicherung und bleibt er letztlich Versicherungsnehmer, erhält der Bedachte lediglich das Bezugsrecht übertragen und nicht die Versicherung als solche. Tritt der Bedachte dagegen an die Stelle des Zuwendenden in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein (z.B. durch Abtretung aller Ansprüche und Rechte aus dem Vertrag und damit Übernahme der Versicherungsnehmerstellung), besteht die Bereicherung in der Übertragung der gesamten Lebensversicherung.[42] Nach den gleichen Grundsätzen ist zu differenzieren, ob bei einer Rentenzahlung das Rentenstammrecht insgesamt übertragen werden soll oder Zuwendungsgegenstand lediglich die einzelnen Rentenzahlungen sind, wobei die Bewertung mit dem Kapitalwert der Rente (§ 14 BewG) in Betracht kommt. Bei einer Rentenversicherung gegen Einmalbetrag mit sofort beginnender Rentenzahlung liegt die Schenkung in dem unentgeltlichen Übertrag der Versicherungsnehmerstellung auf den Begünstigten, der oftmals zugleich die versicherte Person ist. Lässt sich der Begünstigte und neue Versicherungsnehmer in diesem Fall nach dem Tod des Zuwendenden im Einklang mit den Versicherungsbedingungen den verbliebenen Teil des eingezahlten Kapitals auszahlen, beinhaltet dies keinen weiteren steuerpflichtigen Erwerb.[43] Werden die Prämienzahlungen für eine fremde Versicherung übernommen, ist Schenkungsgegenstand die jeweilige Prämienzahlung. Es liegt grds. keine mittelbare Schenkung der Werterhöhung des Versicherungsanspruchs vor, die aus der jeweiligen Prämienzahlung resultiert.[44]

[42] Daragan, ZErb 1999, 85.
[43] FG Köln v. 5.6.2019 – 7 K 139/19, EFG 2019, 1912; abweichend für den Fall, dass der Schenker der Versicherung nicht nur Versicherungsnehmer, sondern auch versicherte Person ist: Schenkung der Todesfallleistung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die erst mit dem Tod des Erblassers in Abhängigkeit vom dem im Todeszeitpunkt noch vorhandenen Kapital zu besteuern ist.

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