Rz. 28

Da durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 die Wahlmöglichkeit für den Steuerpflichtigen, den Wert des Versicherungsanspruchs mit ⅔ der vor der Übertragung gezahlten Prämien anzusetzen, gestrichen wurde, richtet sich die Bewertung nunmehr einzig und allein nach dem Rückkaufswert. Rückkaufswert ist nach § 12 Abs. 4 S. 2 BewG der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Soweit gutgeschriebene Gewinnanteile im Rückkaufswert enthalten sind, brauchen sie nicht gesondert angesetzt zu werden. Sind sie dagegen im Rückkaufswert noch nicht berücksichtigt, werden sie als bis zum Eintritt des Versicherungsfalles befristete Kapitalforderungen erfasst.[103]

 

Rz. 29

Von der in § 12 Abs. 4 S. 3 BewG vorgesehenen Möglichkeit, die Berechnung des Rückkaufswerts durch Rechtsverordnung zu regeln, wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Es gelten daher allein die Regelungen des VVG, insb. § 169 Abs. 3 VVG, der allerdings nur allgemeine Vorgaben enthält um im Wesentlichen auf die "anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" Bezug nimmt.[104]

 

Rz. 30

Wurde der zu übertragende Versicherungsvertrag ursprünglich von mehreren Versicherungsnehmern abgeschlossen und soll nun von einem von diesen allein weitergeführt werden, kann dessen Bereicherung nur in dem Teil des Rückkaufswertes bestehen, der nicht aufgrund seiner eigenen Beitragsleistungen entstanden ist. Bei Eheleuten ist insofern grundsätzlich davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis jeweils hälftig zur Zahlung der Prämien verpflichtet sind, und zwar ohne Rücksicht auf die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Es wird vielmehr zu unterstellen sein, dass persönliche und wirtschaftliche Leistungen der Ehepartner nicht gegeneinander auf- bzw. untereinander abgerechnet werden. Vielmehr leistet derjenige, der hierzu jeweils in der Lage ist.[105]

[103] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 12 Rn 69.
[104] Zur Problematik des Vorhandenseins bzw. der Bemessung eines etwaigen Mindestrückkaufswerts vgl. Welker, NWB 2013, 3246 unter Hinweis auf BGH v. 11.9.2013 – IV ZR 17/13, NJW 2013, 3240.
[105] FinMin. Mecklenburg-Vorpommern, Schreiben v. 27.9.1993, DB 1993, 2362; vgl. auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 137.

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