Rz. 185

Leistungen eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft beinhalten grds. keine freigebige Zuwendung an die Gesellschaft. Es fehlt bereits an einer Freigebigkeit der Zuwendung, wenn die Zuwendung in rechtlichem Zusammenhang mit einem Gesellschaftszweck steht.[342] Eine Zuwendung, mit der das Vermögen der Kapitalgesellschaft erhöht werden soll, dient in der Regel dem Gesellschaftszweck und hat ihren Rechtsgrund in der allgemeinen mitgliedschaftlichen Zweckförderungspflicht.[343] Dies gilt insbesondere für quotale Zuwendungen. Auch durch die Einfügung von § 7 Abs. 8 ErbStG n.F. hat sich hieran grds. nichts geändert.[344]

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