Vorsicht geboten ist darüber hinaus bei letztwilligen Verfügungen zugunsten von Beamten, Soldaten und Angestellten des öffentlichen Dienstes in deren beruflicher Funktion[1], da der genannte Personenkreis gem. § 71 Abs. 1 BBG sowie den entsprechenden Vorschriften in den Landesbeamtengesetzen, gem. § 19 Abs. 1 SG und gem. § 3 Abs. 2 TVöD Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Dienstherrn annehmen darf.[2] Die besagten Verbote sprechen letztwilligen Verfügungen aber nicht die Wirksamkeit ab, sodass es sich wohl nicht um Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB handeln dürfte, sondern um Vorschriften, die sich einseitig an Beamte, Soldaten und öffentlich Bedienstete richten.[3] Die dennoch verbleibenden Risiken für die Testamentsgestaltung sollten in den betreffenden Fällen stets berücksichtigt werden.

[1] Vgl. Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 1. Kapitel Rn. 47.
[2] Nach der Rechtsprechung bezieht sich dieses Verbot auch auf die Annahme von Begünstigungen durch letztwillige Verfügungen, die ausschließlich mit Blick auf ein bestimmtes Amt oder eine bestimmte Dienstleistung des Begünstigten erfolgt sind, vgl. BAG, Urteil v. 17.4.1984, 3 AZR 97/82, NVwZ 1985 S. 142; BayObLG, Beschluss v. 19.10.1989, BReg 1a Z 77/88, Rpfleger 1990 S. 56; BVerwG, Urteil v. 14.12.1995, 2 C 27.94, ZEV 1996 S. 343. Dagegen hat der BGH mit Urteil v. 14.12.1999, X ZR 34/98, NJW 2000 S. 1186 ff., festgestellt, dass eine allein gegen § 10 BAT verstoßende Annahme nicht zur Nichtigkeit der Schenkung führt, da die Vorschrift nicht die wirtschaftlichen Interessen der Verfügenden schützen, sondern das Vertrauen in die Integrität öffentlicher Stellen stärken soll.
[3] Vgl. Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 1. Kapitel Rn. 47; Koos, ZEV 2002 S. 235.

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