Vorsicht geboten ist darüber hinaus bei letztwilligen Verfügungen zugunsten von Beamten, Soldaten und Angestellten des öffentlichen Dienstes in deren beruflicher Funktion[1], da der genannte Personenkreis gem. § 71 Abs. 1 BBG sowie den entsprechenden Vorschriften in den Landesbeamtengesetzen, gem. § 19 Abs. 1 SG und gem. § 3 Abs. 2 TVöD Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Dienstherrn annehmen darf.[2] Die besagten Verbote sprechen letztwilligen Verfügungen aber nicht die Wirksamkeit ab, sodass es sich wohl nicht um Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB handeln dürfte, sondern um Vorschriften, die sich einseitig an Beamte, Soldaten und öffentlich Bedienstete richten.[3] Die dennoch verbleibenden Risiken für die Testamentsgestaltung sollten in den betreffenden Fällen stets berücksichtigt werden.
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