Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung

Nach Bundesbeamtengesetz (BBG), sowie nach § 3 Abs. 2 des Tarifvertrags im öffentlichen Dienst (TVöD) gilt ein generelles Verbot, Vergünstigungen anzunehmen. Aber was sind alles Vergünstigungen? Gilt dies auch für kleinere Aufmerksamkeiten, wie die Pralinenschachtel zu Weihnachten?

Ein sauberer und unbestechlicher öffentlicher Dienst ist eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Erfüllung staatlicher Aufgaben. Korruption bewirkt einen nachhaltigen Verlust an Vertrauen in die Unparteilichkeit der Verwaltung und in die Integrität der den Staat repräsentierenden Institutionen und Personen.

Compliance in der öffentlichen Verwaltung

Für Behörden und die öffentliche Verwaltung ist Compliance besonders wichtig, da deren Mitarbeitende ein gutes Vorbild für die Bevölkerung sein sollen.

Zu Korruption im öffentlichen Dienst gibt es folgende strafrechtliche Regelungen.

  • Nach § 331 Abs. 1 StGB werden Amtsträger, Europäische Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn sie für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Die Tat wird nicht bestraft, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt (§ 331 Abs. 1 StGB).
  • Das Merkmal des Tatbestandes Bestechlichkeit für die gleiche Zielgruppe ist, dass der Beamte eine Diensthandlung vornimmt oder für die Zukunft verspricht und dadurch seine Dienstpflichten verletzt (§ 332 Abs. 1 StGB).
  • Nach § 333 StGB (Vorteilsgewährung) werden auch die Personen bestraft, die den betreffenden Amtsträgern Vorteile anbieten oder sie zu einer bestimmten Diensthandlung verleiten wollen (§ 334 StGB, Bestechung).
  • Taten nach § 332 StGB und § 334 StGB können in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden, z.B. wenn der Vorteil besonders bedeutend ist oder gewerbsmäßig gehandelt wird.

Nach Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD § 3 Abs. 2): Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

Das Verbot des § 3 Abs. 2 TVöD gilt auch für Aufmerksamkeiten, z.B. Werbeartikel. Der Begriff „Begünstigung“ ist wertmäßig weder nach oben noch nach unten begrenzt und auch nicht nur materiell zu verstehen, so dass auch Einladungen zu Veranstaltungen und Ähnliches darunterfallen können.

Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 77 BBG), also auch wenn sie gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen. Das gilt auch für Beamte im Ruhestand.

Nach § 71 BBG dürfen Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden. Wer gegen dieses Verbot verstößt, hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Die Herausgabepflicht umfasst auch die Pflicht, dem Arbeitgeber Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben. Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) entsprechend.

Werden Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht und Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils (§ 41 BGB). Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

Was ist eine unerlaubte Zuwendung?

Ein Geschenk oder eine Belohnung ist jede freiwillige, unentgeltliche Zuwendung, die einen Vermögenswert besitzt, also den Empfänger bereichert, ohne dass von ihm eine Gegenleistung erwartet wird, z. B. Geld, Sachleistungen, Eintrittskarten, Gutscheine.

Unter Provisionen versteht man ein Entgelt, das für die Vermittlung oder den Abschluss von Verträgen gezahlt wird.

Zu den sonstigen Vergünstigungen zählen z. B. günstige Darlehen, Bewirtungen und Einladungen zu Veranstaltungen, z. B. kostenloser Theaterbesuch oder eine unentgeltliche Reise. Aber auch kostenlose oder verbilligte Dienstleistungen, die dem Beschäftigten von einem Dritten angeboten werden, und ersparte Aufwendungen, z. B. Preisnachlässe oder ein besonders günstiger Mietzins für eine Wohnung, fallen unter die Begriffsdefinition.

Wenn man als Beamter oder Politiker einer Drittperson Vorteile, z.B. eine Stelle oder Aufträge verschafft, kann das strafbar sein.

Innenrevision öffentlicher Dienst

Die Interne Revision gilt laut BMI als präventiv ausgerichtete Institution. Eine Grundlage bilden die Leitsätze des Bundesrechnungshofes zur Internen Revision als Steuerungsinstrument , die man beim BMI herunterladen kann. Die Interne Revision umfasst grundsätzlich das gesamte Verwaltungshandeln. Sie überprüft, ob die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich interner Regelungen eingehalten werden, sowie die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns. Die Revisionstätigkeit ist unabhängig und objektiv. Die Berichterstattung erfolgt an die Behördenleitung.

Als Grundlagen dienen folgende Dokumente, die man beim BMI herunterladen kann:

  • Empfehlungen für Interne Revisionen in der Bundesverwaltung;
  • Leitsätze des Bundesrechnungshofes zur Internen Revision als Steuerungsinstrument der Behördenleitung;
  • „Regelungen zur Integrität“.

Um Korruption zu verhindern sind folgende Maßnahmen notwendig:

  • Vor allem in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten das „Mehr-Augen-Prinzip“, nämlich die Beteiligung bzw. Mitprüfung durch mehrere Beschäftigte.
  • Abhängig von Aufgabe und Größe der Dienststelle ist eine Ansprechperson für Korruptionsprävention zu bestellen, sie betreut Beschäftigte und Dienststellenleitungen, sowie Bürger. Zu ihren Aufgaben gehört die Information und Bildung der Beschäftigten, sowie Beobachtung und Bewertung von Korruptionsanzeichen. Werden der Ansprechperson Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Korruptionsstraftat begründen, unterrichtet sie die Dienststellenleitung. Der Ansprechperson dürfen keine Disziplinarbefugnisse übertragen werden.
  • Bei besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten soll nach dem erstmaligen Feststellen der besonderen Korruptionsgefährdung, nach organisatorischen oder verfahrensmäßigen Änderungen, nach Änderungen der Aufgabeninhalte oder nach spätestens fünf Jahren geprüft werden, ob eine Risikoanalyse durchzuführen ist. Hierzu werden für das jeweilige besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiet die vorhandenen Sicherungen erfasst und deren Wirksamkeit kursorisch geprüft.
  • Wenn Ergebnisse von Risikoanalysen oder besondere Anlässe es erfordern, sollte befristet oder auf Dauer eine gesonderte weisungsunabhängige Organisationseinheit zur Überprüfung und Bündelung der Maßnahmen zur Korruptionsprävention eingerichtet werden.

Neu: Hinweisgeberschutzgesetz

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Personen, die Missstände anzeigen, sollen besser geschützt werden. Darüber informiert folgender Text: 

Hinweisgeberschutzgesetz im Bundestag verabschiedet

Schlagworte zum Thema:  Korruption, Compliance, Öffentlicher Dienst