Rz. 28

Hat der Erblasser ein unentgeltliches Rechtsgeschäft unter die Bedingung gestellt, dass der Beschenkt ihn überlebt, liegt Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall vor. Eine gesetzliche Regelung gibt es dafür nicht, diese Art von Rechtsgeschäften wird, je nachdem, wie sie ausgestaltet sind, verschiedenen Regelungen unterstellt. Wurde die Schenkung noch zu Lebzeiten des Erblassers von diesem oder einem Dritten vollzogen, liegt eine Schenkung unter Lebenden vor nach § 2301 Abs. 2 BGB. Hat der Erblasser die Schenkung nur versprochen und wird diese deshalb auch erst nach seinem Tod erfüllt, finden die Regelungen über die Verfügung von Todes wegen Anwendung nach § 2301 Abs. 1 BGB. Exemplarisch wird die schenkweise Abtretung eines Bankkontos auf den Zeitpunkt des Todes verbunden mit einer Bankvollmacht zum Vollzug der Übertragung als Schenkung angenommen.[36] Ebenso wird eine schenkweise Überlassung angenommen bei der Errichtung eines Oder-Kontos bei Eheleuten mit beiderseitiger Verfügungsbefugnis.[37] In allen Fällen hat der Erwerber ein Forderungsrecht, welches nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ErbStG als Erwerb von Todes wegen angenommen wird.

[36] KG WM 1969,1047.
[37] Grüneberg/Grüneberg, § 428 Rn 3.

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