Obschon das Gesetz mit der ausdrücklichen Erwähnung der Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers an ein subjektives Tatbestandsmerkmal anknüpft, ist es unstrittig, dass dessen Schenkung den Vertragserben darüber hinaus auch objektiv beeinträchtigen muss. Dies setzt einen Verstoß des Erblassers gegen seine erbvertraglichen Bindungen voraus. Nach h. M. finden § 2287 und § 2288 BGB keine Anwendung auf Beeinträchtigungen vor Eintritt der erbvertraglichen Bindungswirkung.[1] Da der Erbvertrag allerdings nur die Erberwartung schützt, ist darauf abzustellen, ob die berechtigte Erberwartung des Vertragserben objektiv geschmälert ist. Wenn sich der Erblasser die Abänderung vorbehalten hat, so liegt in den Grenzen des Vorbehalts keine erbvertragliche Bindung vor, und die Abänderung kann deshalb zum Vorteil oder Nachteil des Bedachten erfolgen, ohne dass dies den Bedachten beeinträchtigen könnte. Auch wenn der Erblasser Gegenstände verschenkt, die nicht mehr zur Erbmasse gehören, etwa weil der Erblasser über die betreffende Sache im Wege eines Vorausvermächtnisses verfügt hatte,[2] kann keine Beeinträchtigung i. S. d. § 2287 BGB eintreten.

Eine Einwilligung des benachteiligten Vertragserben ist nur dann wirksam, wenn sie entsprechend einem Erbverzicht nach § 2348 BGB notariell beurkundet wurde.

[1] Vgl. Weidlich in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 2287 Rn. 1; J. Mayer, in: Reimann/ Bengel/Mayer, Testament und Erbvertrag, § 2271 Rn. 15; a. A. v. Dickhuth-Harrach, FamRZ 2005 S. 322 m. w. N.
[2] Vgl. OLG Köln, Urteil v. 15.7.1997, 15 U 226/96, ZEV 1997 S. 423 m. Anm. Skibbe.

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