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Einführung / 2. Einkommensteuer

Dr. Manzur Esskandari
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Rz. 79

[Autor/Stand] Obwohl Erwerber von Todes wegen und Erwerber durch Schenkung unter Lebenden unter keine der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fallen, ist eine Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer grundsätzlich nicht ausgeschlossen.[2]

 

Rz. 80

 

Beispiel

Ein Rechtsanwalt vererbt Honorarforderungen, die dem Erben zufließen.

Die Honorarforderungen unterliegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer.

 

Rz. 81

[Autor/Stand] Gem. § 24 Nr. 2 EStG unterliegen die Einnahmen, die aus den offenen vererbten Honorarforderungen beim Erben eingehen, als Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG der Einkommensbesteuerung des Erben.

 

Rz. 82

[Autor/Stand] Bis einschließlich 1998 wäre gem. § 35 EStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.4.1997[5] die Einkommensteuer des Erben auf Antrag zu ermäßigen gewesen. Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002[6] wurde diese Fassung des § 35 EStG aufgehoben. Obwohl die Vorschrift eine dem Leistungsfähigkeitsprinzip widersprechende Doppelbelastung von Einkünften mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer milderte, hielt der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung[7] eine Aufhebung aus Vereinfachungsgründen für vertretbar.

 

Rz. 83

[Autor/Stand] Neben den im Beispiel genannten Honorarforderungen eines Freiberuflers können der Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer Mieten, Stückzinsen usw., insb. auch Nachveräußerungsgewinne des Erben i.S. der §§ 14, 16, 17 und 18 Abs. 3 EStG unterfallen.[9] Weiter sind auch für den Gewerbebetrieb eines Steuerpflichtigen bestimmte Erbschaften als Betriebseinnahme zu versteuern.[10] Um eine Übermaßbesteuerung wegen gleichzeitiger Belastung mit Erbschaftsteuer und Ertragsteuer zu vermeiden, kommt allenfalls eine abweichende Festsetzung ...

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