Der Schenkungsgegenstand ist nach §§ 812 ff. BGB herauszugeben. Auch die §§ 818 bis 822 BGB sind uneingeschränkt anwendbar. Vertragserben erwerben diesen nicht zum Nachlass gehörenden[1] Herausgabeanspruch originär mit dem Erbfall, und zwar jeweils in Höhe ihrer jeweiligen Erbquote[2] und nicht etwa erbengemeinschaftlich. Da der Anspruch nicht zum Nachlass gehört, kann im Übrigen ein Testamentsvollstrecker ihn nicht geltend machen. War für den herauszugebenden Gegenstand Testamentsvollstreckung angeordnet, ist er dieser nach der Herausgabe zu unterstellen.[3]
Sofern der Vertragserbe das Bestehen einer Schenkung dem Grunde nach schlüssig und substantiiert darlegen kann, steht ihm nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch über den Umfang der Schenkung zu.
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