Rz. 222

§ 7 Abs. 4 ErbStG stellt klar, dass es sich bei einer Schenkung unter Auflage insgesamt um eine Schenkung im Sinne von § 7 ErbStG handelt. Ob bzw. inwieweit die Auflage von der Bereicherung des Beschenkten abzugsfähig ist, richtet sich nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG (siehe § 10 ErbStG Rdn 51). Dies deckt sich mit der aufgezeigten Behandlung der Nutzungs- und Duldungsauflage (siehe Rdn 54 ff.) durch den BFH, nicht aber mit der Einstufung einer freigebigen Zuwendung unter Leistungsauflage.

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