Wie bereits vorstehend angesprochen, erfasst § 2287 BGB tatbestandlich auch gemischte Schenkungen, die jedoch hinsichtlich der bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen zu Komplikationen führen. Für die Herausgabepflicht kommt es darauf an, ob die Schenkung oder der entgeltliche Teil überwiegt. Überwiegt die Schenkung, so kann der Vertragserbe vom Dritten die Herausgabe des Geschenks Zug um Zug gegen Erstattung des vom Dritten an den Erblasser geleisteten Entgelts verlangen. Überwiegt der entgeltliche Teil, so hat der Vertragserbe nur einen Geldanspruch, und zwar in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des geschenkten Gegenstandes und dem geleisteten Entgelt.[1]

Wenn der Beschenkte pflichtteilsberechtigt ist, so ist der Anspruch des Vertragserben gem. § 2287 BGB auf das beschränkt, was nach Begleichung des Pflichtteils des Beschenkten übrig bleibt.[2] Dabei soll wie im Fall der gemischten Schenkung vorgegangen werden, wobei der zu begleichende Pflichtteil höchstens von dem Betrage zu errechnen ist, der sich aus der Summe der Werte der noch vorhandenen Schenkung und des Nachlasses für den Zeitpunkt des Erbfalls ergibt. Der so berechnete Pflichtteil ist dem beschenkten Pflichtteilsberechtigten zu belassen.[3]

Selbst wenn der Pflichtteilsberechtigte auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat, kommt eine entsprechende Abwicklung in Betracht. Denn zum einen könnte der erbvertraglich gebundene Erblasser den Verzicht wieder aufheben (vgl. § 2351 BGB).[4] Auf der anderen Seite ist der dem Vertragserben gem. § 2287 BGB zukommende Schutz auch ohne eine solche Aufhebung insoweit eingeschränkt, als die Zuwendungen des Erblassers den Wert des Pflichtteils nicht übersteigen, der dem Beschenkten im Falle der Aufhebung des Verzichts zugestanden hätte.[5]

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 11.12.1981, V ZR 247/80, BGHZ 82 S. 274 (279 f.), sowie (zu § 531 Abs. 2 BGB) BGH, Urteil v. 23.5.1959, V ZR 140/58, BGHZ 30 S. 120.
[2] Vgl. BGH, Urteil v. 28.9.1983, IVa ZR 168/82, BGHZ 88 S. 269; BGH, Urteil v. 27.9.1995, IV ZR 217/93, ZEV 1996 S. 25f.
[3] Vgl. BGH, Urteil v. 28.9.1983, IVa ZR 168/82, BGHZ 88 S. 269 (273).
[4] Nach h. M. kommt eine Verpflichtung des Erblassers zur Unterlassung der Aufhebung nicht in Betracht.
[5] Vgl. BGH, Urteil v. 12.6.1980, IVa ZR 5/80, BGHZ 77 S. 264 (269 ff.).

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