Rz. 10

[Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer gehört ebenso wie die Steuern vom Grundbesitz zu den ältesten bekannten Steuern. So wurde eine Art Erbschaftsteuer schon lange vor unserer Zeitrechnung im Sumerischen Reich erhoben. Nach einem Papyrus aus dem Jahre 117 v. Chr. ist sie als Besitzwechselabgabe im alten Ägypten bezeugt.[2]

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Ein einheitliches Erbschaftsteuerrecht wurde in Deutschland erst nach Beseitigung der Rechtszersplitterung auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts durch Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches ermöglicht. Durch das Reichserbschaftsteuergesetz vom 3.6.1906 wurde die Erbschaftsteuer in Deutschland vereinheitlicht.[4] Schon dieses Gesetz regelte die Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer. Die damaligen Vorschriften finden sich weitgehend noch mit demselben Wortlaut in den heutigen §§ 3 und 7 ErbStG.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Von 1919 bis 1922 existierte in Deutschland die Erbschaftsteuer in der Form der Nachlasssteuer. Seit der Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes im Jahre 1922 hat der Gesetzgeber dann die systematische Ausgestaltung der Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer nicht mehr geändert.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Das heute geltende Erbschaftsteuerrecht beruht im Wesentlichen auf dem Erbschaftsteuergesetz 1974. In der Folgezeit wurden – wie im Steuerrecht allgemein üblich – diverse Änderungen vorgenommen. Die letzte größere Reform war in der Vergangenheit durch Art. 2 des Jahressteuergesetzes 1997 erfolgt. Mit diesem Gesetz hatte der Gesetzgeber die aufgrund des Erbschaftsteuerbeschlusses des BVerfG vom 22.6.1995[7] für die Erbschaftsteuer erforderlichen Änderungen vorgenommen.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Schon unmittelbar nach der Reform durch das Jahressteuergesetz 1997 wurden erneut verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen.[9] Mit Beschluss vom 22.5.2002[10] hatte der BFH die Frage der Verfassungswidrigkeit dem BVerfG förmlich zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 7.11.2006 – verkündet am 31.1.2007 – hatte das BVerfG über die Vorlagefrage entschieden.[11] Es führte aus, dass die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Denn sie knüpfe an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genüge. Das BVerfG hatte den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu der Neuregelung war das geltende Recht weiter anzuwenden.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Mit Wirkung zum 1.1.2009 galt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.2.1997[13], zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24.12.2008[14]. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz mit Wirkung zum 1.1.2010 Änderungen in den §§ 13a und 19a ErbStG sowie in § 19 Abs. 1 ErbStG erfahren.[15]

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Mit diesen Änderungen reagierte der Gesetzgeber vor allem auf die gegenüber dem aktuell geltenden Recht geäußerte Kritik in zweierlei Hinsicht:

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Zum einen waren erhebliche Einwände insb. gegen die Besteuerung der Erwerber in der Steuerklasse II erhoben worden. Zwar war hier der Freibetrag auf 20 000 EUR angehoben worden; die Steuersätze gem. § 19 Abs. 1 ErbStG waren aber – dafür – auf 30 % bzw. 50 % festgelegt worden. Gerade bei den entfernteren Angehörigen – z.B. Neffen und Nichten – führte das Recht auf der Grundlage des ErbStRG zu einer erheblich höheren Steuerlast.[18] Auch bestand bei den Steuersätzen kein Unterschied mehr zwischen den Steuerklasse II und III.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Zum anderen war vor allem bei den Regelungen zur Begünstigung des Betriebsvermögens kritisiert worden, dass ein Erwerber einen Nachversteuerungstatbestand auslöst, wenn er das begünstigte Betriebsvermögen nicht mindestens sieben Jahre fortführt und die maßgebliche Lohnsumme nicht hält.[20]

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Mit Art. 5 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 4.2.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vom 15.3.2012 sollte § 5 ErbStG folgender Abs. 3 angefügt werden:[22]

"(3) Wird der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beendet und der Zugewinn ausgeglichen, so gehört die Ausgleichsforderung (Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft) nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7."

Die Änderungen durch das Gesetz vom 15.3.2012 sollten an dem Tag in Kraft treten, an dem das Abkommen vom 4.2.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinscha...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge