Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.2.4 Qualifizierte Nachfolgeklausel (ein privilegierter Gesellschafter-Miterbe gegenüber diskriminierten Nicht-Gesellschafter-Miterben)

Rz. 338 Die o. g. BFH-Formel zur Sondererbfolge wird bei der qualifizierten Nachfolge dahingehend präzisiert, dass diese ein "gesellschaftsrechtlich besonders ausgearteter Unterfall der Teilungsanordnung" sei. Damit gilt erstens für alle Miterben zunächst das Stichtagsprinzip, wonach zunächst für alle Erben ein gemeinsamer Erwerb der Gesellschafterposition des Erblassers, be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1 Erhaltene neue Anteile an der "übernehmenden" Gesellschaft

6.1.1 Erwerb neuer Anteile Tz. 80 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Die MU der formwechselnden Pers-Ges (Einbringende, s Tz 27) erhalten mit Wirksamkeit des Formwechsels eine Beteiligung an der Gesellschaft in neuer Rechtsform (im Tauschwege gegen die vormalige MU-Beteiligung); d. h. sie erwerben (vollentgeltlich) ertrstlich Anteile an einer Kap-Ges oder Gen. Erfolgt der Formwechsel...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 17 Werterhöhung von Kapitalgesellschafts- und Genossenschaftsanteilen (§ 7 Abs. 8 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Borggräfe/Staud, Die fingierte Zuwendung als Grundlage für die Schenkungsteuer?, DB 2020, 77; Crezelius, Disquotale Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen – Anmerkungen zu einem Gesetzentwurf, ZEV 2011, 393; Eisele, BeitrRLUmsG: Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften, NWB 2012, 1897; Fischer, Die Neuregelung des § 7 Abs. 8 ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2.2 Sonstige Fälle

Rz. 388 Es obliegt dem Erfindungsreichtum von GmbH-Kautelarjuristen, sonstige der Einziehung vergleichbare Fälle zu konstruieren, in denen der GmbH-Geschäftsanteil analog den Regeln der Fortsetzungsklausel bei Personengesellschaften den anderen Gesellschaftern verbleibt. So ist auch der Fall denkbar, dass den Erben, auf die der GmbH-Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellsch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Umwandlungen von Gesellschaften

Rz. 5 Wird nach dem Stichtag eine Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder umgekehrt mit steuerlicher Rückwirkung auf einen Übertragungszeitpunkt beschlossen, der vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung liegt, berührt diese ertragsteuerliche Rückwirkung nicht die nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu entscheidende Frage, welches Vermögen zum Nachl...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 7.6 Reaktion auf die Reform

Rz. 68 Sowohl die Verwaltung wie auch die Rspr. haben auf das ErbStRG sofort reagiert. Die Verwaltung hat zunächst mit isolierten Ländererlassen aus den Jahren 2009 und 2010 die wichtigsten Anwendungsfragen zu klären versucht, um sodann mit den ErbStR 2011 eine vereinheitlichte und geschlossene Verwaltungsauffassung anzubieten. Rz. 69 Der BFH hat mit Beschluss vom 05.10.2011 ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Normzweck

Rz. 4 § 2a ordnet für rechtsfähige Personengesellschaften die (fiktive) Fortgeltung des Gesamthandprinzips an. Nach dem Verständnis des Gesetzgebers bildet § 2a insoweit die gesetzliche Grundlage der transparenten Besteuerung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht und ersetzt die im Zuge des MoPeG weggefallenen §§ 718, 719 BGB a. F. (ebenso Schwind in BeckOK ErbStG, § 2a Rn....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Gesellschaftereigenschaft in dem Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in ein öffentliches Register (§ 6 Abs 2 S 2 UmwStG)

Tz. 37 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs 2 UmwStG bei dem Gesellschafter iRd Umw einer Kö auf eine Pers-Ges ist nach § 6 Abs 2 S 2 UmwStG, dass im Zeitpunkt der Eintragung des Umw-Beschl in ein öff Register eine Beteiligung des Gesellschafters an der Pers-Ges bestand. Damit gilt § 6 Abs 2 UmwStG für alle an der Umw teilnehmenden Gesellscha...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.2 Einbringungsgewinn I und II (§ 25 S 1 iVm § 22 UmwStG)

Tz. 71 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Bei einem Formwechsel mit einem Wertansatz unterhalb des gW entstehen sperrfristverhaftete Anteile an der Übernehmerin iSd § 22 UmwStG (s Tz 81). Aus dem vorbehaltlosen Verweis in § 25 S 1 UmwStG auf die "§§ 20 bis 23" UmwStG folgt eine entspr Anwendung der Regelungen zur "Besteuerung des AE" gem § 22 UmwStG (s Urt des BFH v 11.07.2019, BStB...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.1 Allgemeines

Tz. 28 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Der Abs 1 gilt nach § 6 Abs 2 UmwStG entspr, wenn sich der Gewinn eines Gesellschafters des übernehmenden Rechtsträgers dadurch erhöht, dass eine Forderung oder Verbindlichkeit der übertragenden Kö gegenüber ihm auf die Übernehmerin übergeht oder dass infolge des Vermögensübergangs eine Rückstellung aufzulösen ist. Wegen der weiteren Vorauss...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3 Rückwirkender Verlust von Steuervergünstigungen (Formwechsel als Behalte-/Sperrfristverletzung)

Tz. 84 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Die Einbringung von BV in eine Kap-Ges oder Gen im Wege des Formwechsels kann rückwirkend zu einer stlichen Neubeurteilung verwirklichter Sachverhalte beim Einbringenden bzw der formwechselnden PersGes führen. Angesprochen sind hier insbes Übertragungs- oder Umstrukturierungsvorgänge im "eingebrachten BV der Pers-Ges", die dem Formwechsel vo...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.2 Anwendungsbereich

Rz. 278 Von der Verbundvermögensaufstellung gem. § 13b Abs. 9 ErbStG werden Konstellationen erfasst, bei denen Beteiligungen an anderen Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften bestehen. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut in § 13b Abs. 9 Satz 1 ErbStG sind auch Beteiligungen an Gesellschaften einbezogen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im EU-/EWR-Ausland ha...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.4.2. Ersatztatbestände

Rz. 196 Wie auch bereits bei der Behaltensfrist für Betriebsvermögen nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 stellt gem. Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 HS 2 nicht nur die reine Veräußerung eine schädliche Verfügung über die begünstigt erworbenen Anteile dar, sondern auch der Veräußerung gleichgestellte Vorgänge. So stellt Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 HS 2 die verdeckte Einlage der begünstigt erw...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 151 BewG Gesonderte Feststellung

Ausgewählte Literaturhinweise: Eisele, Steueränderungsgesetz 2015: Änderung des erbschaftsteuerlichen Bewertungsrechts – Verfahrensrecht, Betriebs- und Immobilienvermögen, NWB 2015, 3751; Hamacher/Jeuckens, Erfasst § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG die Sanierung von Gebäuden? – Auslegung auf Basis des Wortlauts und der Gesetzeshistorie, NWB 2020, 2904; Höne, Bewertung und Besteuerung ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Tz. 100 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Der (quotenwahrende) Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges/Gen kann auf Grund seiner hr-lichen Einordnung als Fortführung der Identität des Rechtsträgers in neuer Rechtsform auch nicht zu einer Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG führen, wenn die umgewandelte Pers-Ges an einer Kap-Ges mit Grundbesitz beteiligt ist (hA s Keuthen, in...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.6.1 Betriebliche Immobilien

Rz. 178 Während die Voraussetzung betrieblicher Grundstücke bei gewerblichen Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften regelmäßig gegeben ist, da diese kein Privatvermögen kennen, erfordert die Annahme von Betriebsimmobilien bei einem Einzelunternehmer eine Einzelfallentscheidung. Der Begriff "Betrieb" beschreibt in Verbundkonstellationen nicht die gesamte wirtschaf...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (2) Bekanntgabeadressat

Rz. 460 [Autor/Stand] Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben (Bekanntgabeadressat), für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (Inhaltsadressat). Der GrSt-Messbescheid ist grundsätzlich dem Steuerschuldner (§ 3 Abs. 1 HGrStG) bekanntzugeben. Ist der Inhaltsadressat ausnahmsweise nicht mit dem Bekanntgabeadressa...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7.1.3 Das BMF-Schreiben v 21.06.2017 (BStBl I 2017, 880)

Tz. 52b Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Nach dem Ergebnis der Erörterungen innerhalb der Fin-Verw und unter Beteiligung der betroffenen Verbände wurden durch das Schr des BMF v 21.06.2017 (BStBl I 2017, 880) zur stlichen Behandlung der Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer Pers-Ges schließlich insbes folgende Grundsätze geregelt (ausführlich zu diesem Schr – mit Bsp zu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften (§ 121 Nr. 4)

Rz. 34 Das Inlandsvermögen umfasst auch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung eines beschränkt Steuerpflichtigen an einer inländischen Kapitalgesellschaft i. S. d. § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG, wenn sein eigener Anteil oder dieser zusammen mit einem Anteil einer ihm nahestehenden Person i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG mindestens ein Zehntel des Nennkapitals der KapG zum Besteueru...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.4.2.1.8.5 Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer Kapitalgesellschaft

Tz. 327a Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Stellt die Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer Kap-Ges einen BgA dar (hierzu s Tz 55), so ist dieser – mangels rechtlicher Verselbständigung – als Regiebetrieb zu beurteilen (s Schiffers, DStZ 2017, 562). Ist eine solche Beteiligung ein eigenständiger BgA oder – notwendiges oder gewillkürtes – BV eines (anderen) BgA (s Tz 185 ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.1 Allgemeines

Rz. 84 Das Erbschaftsteuergesetz zielt innerhalb der Bewertungsebene auf eine verfassungskonforme und realitätsgerechte Verkehrswertbewertung aller Vermögensarten ab. Dabei wird (auch) die Bewertung des Betriebsvermögens (Einzelunternehmen sowie Anteile an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft) und der nicht notierten Anteile an Kapitalgesellschaften am gemeinen Wert...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.1 Erwerb neuer Anteile

Tz. 80 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Die MU der formwechselnden Pers-Ges (Einbringende, s Tz 27) erhalten mit Wirksamkeit des Formwechsels eine Beteiligung an der Gesellschaft in neuer Rechtsform (im Tauschwege gegen die vormalige MU-Beteiligung); d. h. sie erwerben (vollentgeltlich) ertrstlich Anteile an einer Kap-Ges oder Gen. Erfolgt der Formwechsel mit stlicher Rückbeziehun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.2 Sperrfristverhaftung bei steuerbegünstigtem Formwechsel (§ 25 S 1 iVm § 22 UmwStG)

Tz. 81 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Erfolgt der Formwechsel (s § 190 UmwG) gem § 25 S 1 iVm § 20 UmwStG zum Bw oder Zwischenwert, unterliegen die erhaltenen Anteile an der Übernehmerin innerhalb von sieben Jahren nach dem stlichen Einbringungszeitpunkt der besonderen Besteuerung (Sperrfristverhaftung) gem § 25 S 1 iVm § 22 Abs 1 und/oder Abs 2 UmwStG. Gleiches gilt im Fall des...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.1 Regelungsinhalt

Rz. 380 Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sind beim Ausscheiden eines Gesellschafters der gesetzliche Erwerb der GmbH-Anteile (Satz 2 leg. cit.) durch die verbleibenden Alt-Gesellschafter und die Einziehung (Satz 3 leg. cit.) die ausdrücklich genannten Steuertatbestände beim unentgeltlichen Erwerb der GmbH-Geschäftsanteile. Rz. 381 Vorgreiflich wird auf die mit R ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 10. SEStEG v. 7.12.2006

Rz. 9.3 [Autor/Stand] Aktivität von Umwandlungsgewinnen. Durch Art. 7 Nr. 1 a des SEStEG[2] wurde dem § 8 Abs. 1 die Nr. 10 angefügt. Sie regelt neben § 10 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 die Behandlung von Gewinnen aus Umwandlungen im Ausland im Rahmen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung. Diese Gewinne werden im Regelfall zu solchen aus aktiven Tätigkeiten erklärt, wenn sie nach...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.4 Mehrere Erben

Rz. 17 Eine Sonderstellung in allen Rechtsdisziplinen (Erbrecht: s. §§ 2032 ff. BGB; Einkommensteuerrecht: s. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. der Realteilung, s. § 16 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG) nehmen mehrere Erben ein. Diese Personengruppe ist – als Gesamthandsgemeinschaft – immer unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers, deren einzelne Mitglieder erst bei der Auseinande...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2.1 Versorgungsleistungen

Rz. 105 Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen setzt voraus, dass ein ertragbringendes Wirtschaftsgut übertragen wurde und die wiederkehrenden Leistungen aus den voraussichtlichen Erträgen erbracht werden können. Weitere Voraussetzung ist seit 01.01.2008, dass ein Anteil an einer gewerblichen oder freiberuflichen Personengesellschaft, ein Betrieb oder ein Teilbet...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.2.3 Personelle Verflechtung

Rz. 139 Mit dem Begriff des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens (hier: der personellen Verflechtung) ist untrennbar die sog. Beherrschungsidentität verbunden. Damit ist als Mindestvoraussetzung für die personelle Klammer zu beiden Gesellschaften definiert, dass in beiden Gesellschaften eine Person oder eine Personengruppe mehrheitlich das Sagen haben muss, damit ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / I. Allgemeines

Rz. 101 [Autor/Stand] Tätigkeitenkatalog und Einkunftsarten. § 8 Abs. 1 Nr. 1—9 enthält eine Positivliste von Einkünften aus aktivem Erwerb (vgl. Rz. 38), die von der Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommen sind. Die Aufteilung einer unternehmerischen Betätigung in einzelne Tätigkeiten ist das Gegenteil von dem, was § 8 Abs. 2 KStG und die in ihm geregelte Adhäsionswirkung ein...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.2.5 Rechtslage ab 2016 (Buchst. a)

Rz. 143 Diese Bedenken wurden ernst genommen und führten schließlich zur Weitergeltung der Personengruppentheorie, wie der Auszug aus der Gesetzesbegründung belegt: "Die Bezugnahme allein auf den Erblasser oder Schenker blendet bisher die sog. Personengruppentheorie aus. Danach reicht es für die Beherrschung von Besitz- und Betriebsunternehmen aus, wenn an beiden Unternehmen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.3 Vorgehen

Rz. 280 Gem. § 13b Abs. 9 Satz 1 ErbStG werden die Vermögensgegenstände mit dem Anteil einbezogen, zu dem die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht. Dies hat auf jeder Beteiligungsebene zu erfolgen und ist bis zur obersten Feststellungsebene zu konsolidieren (vgl. Geck in K/E, § 13b ErbStG Rz. 190). Rz. 281 Aus § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG ergibt sich bei der Verbund...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Beteiligte der Einbringung

Tz. 27 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Bei einer Sacheinlage ist vordergründig die Frage zu beantworten, wer die Beteiligten (Einbringender und übernehmende Gesellschaft) der Einbringung sind. Der Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen ist ua dadurch gekennzeichnet, dass die einzelnen Gesellschafter der formwechselnden Pers-Ges in der Ausgangsrechtsform als stliche E...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 11. BMF, Schr. v. 2.12.1994 — IV C 7 - S 1340 - 20/94 BStBl. I 1995, Sondernummer 1(Anwendungsschreiben zum AStG — Auszug § 8 AStG betreffend)

Rz. 11 [Autor/Stand] 8. Einkünfte von Zwischengesellschaften 8.0 Aktive Tätigkeit und passiver Erwerb 8.0.1 Als Einkünfte aus passivem Erwerb unterliegen der Hinzurechnungsbesteuerung solche Einkünfte, die nicht aus aktiven Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 AStG oder aus der Tätigkeit einer Landes- oder Funktionsholding im Sinne des § 8 Abs. 2 AStG stammen und d...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 3.4 Vorratsstiftungen

Rz. 94 Die Vorratsstiftung bezeichnet im eigentlichen Sinne des Wortes vorgegründete Stiftungen. Dabei wird eine Stiftung anerkennungsfähig durch einen Stiftungsverwalter vorbereitet und "im Vorrat" gehalten, sodass der Stifter sie unterschriftsreif ohne Weiteres übernehmen kann. Insb. aus steuerrechtlichen Gründen werden zum Jahressende Vorratsstiftungen übernommen. Rz. 95 D...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Nichterfüllung von Erfassungspflichten

Rz. 314 [Autor/Stand] Die in §§ 137, 138 und 139 AO geregelten Anzeigepflichten sollen im Wesentlichen die erstmalige Erfassung des Stpfl. durch die FinB ermöglichen. Durch die Nichtanmeldung wird die FinB über die Steuerpflicht von vornherein in Unkenntnis gehalten. Dem FA ist damit die Möglichkeit genommen, für das laufende Jahr die gesetzlich vorgesehenen Vorauszahlungen ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Steuerklasse, -Satz und Freibeträge

Rz. 15 Für die Bestimmung der Steuerklasse ist gemäß der gesetzlichen Anordnung des § 2a nicht auf das Verhältnis von Erwerber bzw. Zuwendendem zu der zivilrechtlich beteiligten rechtsfähigen Personengesellschaft abzustellen, sondern auf das Verhältnis zu den an der Gesellschaft beteiligten Gesellschaftern. Es kommt also die aus dem persönlichen Verhältnis zum betreffenden G...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.6 Die Verschonung von Wohnungsunternehmen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d ErbStG)

Rz. 177 Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d ErbStG sind Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile,grundstücksgleiche Rechte und Bauten nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, wenn sie zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers, einer Kapitalgesellschaft oder zum gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören und de...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Inhaltsadressat

Rz. 459 [Autor/Stand] Die Pflichtangabe der persönlichen Steuerpflicht (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO) beinhaltet die Feststellung, wer die Steuer nach § 3 HGrStG schulden soll (Steuerschuldner, Rz. 166 ff.), und ggf. ob eine persönliche Steuerbefreiung in Betracht kommt (§ 3 GrStG). Der Steuerschuldner ist zugleich der Inhaltsadressat des GrSt-Messbescheids. Der Steuerschuldner mu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Vorschrift gilt unmittelbar nur für den gewerblichen Einzelunternehmer i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG aufgeführten gewerblich tätigen PersG (OHG, KG oder andere PersG wie die atypisch stille Gesellschaft oder die atypische Unterbeteiligung, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (s. dazu auch § 97 Abs. 1 Nr. 5 B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2.2. Verfügungsbeschränkung (Nr. 2)

Rz. 254 Weitere Voraussetzung für den Vorwegabschlag ist, dass der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung eine Regelung vorsieht, nach welcher die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder über den Anteil an einer Kapitalgesellschaft auf Personen beschränkt ist, die Mitgesellschafter, Angehörige i. S. d. § 15 AO oder eine Familienstiftung i. S. d. § 1 Ab...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Inländisches Betriebsvermögen (§ 121 Nr. 3)

Rz. 25 Im Unterschied zum inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und zum inländischen Grundvermögen enthält § 121 Nr. 3 BewG eine eigenständige Definition des inländischen BV. So umfasst das inländische BV jenes Vermögen, welches einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, sofern hierfür in der Bundesrepublik eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständi...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.2.1 Stiftungsfähigkeit

Rz. 53 Vorab ist zu überlegen, welche Personen überhaupt als Stifter in Betracht kommen. Stifter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Daher kann auch eine KapG, ein Verein und oder auch eine andere rechtsfähige Stiftung Stifter einer rechtsfähigen Stiftung sein (Schlüter/Stolte, Stiftungsrecht, Kap. 2 Rn. 34). Stifterfähigkeit muss man deshalb auch de...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.3 Das aktuelle Problem der Abfindungsvereinbarung, insbesondere bei der Fortsetzungsklausel

Ausgewählter Literaturhinweis: Götzenberger, Konsequenzen des neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, BB 2009, 131. Rz. 360 Bei der Fortsetzungsklausel (der Anteil des verstorbenen Gesellschafters geht im Anwachsungserwerb auf die verbleibenden Gesellschafter über und die Erben des verstorb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / I. Vorrangklausel (Absatz 1)

(1) Die Vorschriften der §§ 7 bis 18... Rz. 81 [Autor/Stand] Vorrang innerstaatlichen DBA-Rechts gem. § 2 AO behält für Teile des AStG Gültigkeit. § 20 Abs. 1 Halbs. 1 erwähnt nur die §§ 7 bis 18; § 20 Abs. 1 Halbs. 2 betrifft dagegen die Anwendung des § 20 Abs. 2. Wichtig ist die Feststellung, dass § 20 Abs. 1 nicht auf alle Vorschriften des AStG Anwendung findet.[2] Nicht e...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3.3.2 Die grundsätzliche Unterscheidung im Erbschaftsteuergesetz

Rz. 247 Das oben (s. Rn. 245) aufgeführte Beispiel wird der erbschaftsteuerlichen Lösung zugeführt. Erbschaftsteuerlich ist zunächst der technische Unterschied hervorzuheben. Nachdem das Vermächtnis eine Nachlassverbindlichkeit darstellt, ist es als solche beim Erbanfall des/der Erben vom Erwerb abzuziehen (s. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Der Vermächtnisnehmer hat es gleichzeit...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Alleineigentum

Rz. 176 [Autor/Stand] Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter (gemeint sich Sachen i.S.d. § 90 BGB [2]) grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer (dem im Grundbuch ein getragenen Rechtsträger) zuzurechnen. Zurechnungssubjekt eines Grundstücks können – als Alleineigentümer – (voll- und minderjährige) natürliche Personen und juristische Personen sein (§ 10 GrStG Rz. 12 f....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Ausländische Kapitalgesellschaften, die im Inland als Personenunternehmen gelten (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 19 Durch das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 25.06.2021 (s. BGBl I 2021, 2056) wurde § 95 Abs. 1 BewG um eine Regelung zur Lückenfüllung ergänzt. Es geht dabei um die Behandlung von gewerblich tätigen ausländischen Kapitalgesellschaften, die im Inland aufgrund der Sitztheorie (s. dazu BGH vom 27.1...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2.3. Beschränkung der Höhe der Abfindung bei Ausscheiden aus der Gesellschaft

Rz. 274 § 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 ErbStG fordert eine Beschränkung der Höhe der Abfindung für ausscheidende Gesellschafter. Diese Regelung hat gleichzeitig unmittelbare Auswirkung auf die Höhe des Vorababschlags, da die Höhe der Abfindungsbeschränkung den Umfang des Vorwegabschlags bestimmt (Abs. 9 Satz 3, begrenzt auf maximal 30 %). Rz. 275 Mit "Ausscheiden" ist das rechtsg...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.4.4 Weitere bilanztechnische Folgen

Rz. 182 Zu zwei bilanztechnischen Fragen liegen nach den VwReal06 (BStBl I 2006, 228) nunmehr amtliche Antworten vor: Ein originärer Firmenwert kann in der Eröffnungsbilanz eines Realteilers nicht angesetzt werden, während es umgekehrt möglich sein soll, einen derivativen Firmenwert von der aufzulösenden Personengesellschaft auf die Betriebe der einzelnen Realteiler zu überne...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Einzelbewertung als sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 1 Im Hinblick auf das vorherrschende Prinzip der Gesamtbewertung zum gemeinen Wert beschränkt sich der Anwendungsbereich der § 103 BewG, so wie der des § 99 BewG, auf die Fälle der Einzelbewertung von Schulden und sonstigen Abzügen bei Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen (vgl. Eisele in R/T, § 103 Rz. 3; Kreutziger in K/S/S, § 103 Rz. 3; Wälzholz in V/S/W, § 103 ...mehr