Rz. 47

Nach § 23 Abs. 1 S. 4 EStG gelten seit Vz 1994 die Anschaffung und die Veräußerung einer Beteiligung oder Unterbeteiligung (mittelbare Beteiligung) an einer Personengesellschaft als Anschaffung und Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. Diese Regelung betrifft nur vermögensverwaltende Personengesellschaften und wirkt sich auf Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Abs. 1 S. 1 Nr. 1), andere Wirtschaftsgüter (Abs. 1 S. 1 Nr. 2) und Vz 1999 bis 2008 Termingeschäfte (Abs. 1 S. 1 Nr. 4) aus. § 23 EStG wird daher durch denjenigen verwirklicht, der sich an einer Grundstücke besitzenden Personengesellschaft beteiligt und seine Beteiligung dann veräußert. Insoweit erfolgt eine anteilige Zurechnung der Wirtschaftsgüter zu den Gesellschaftern.[1] Eine mittelbare Beteiligung liegt auch vor, wenn dem Stpfl. die mit der Gesellschafterstellung verbundenen Rechte als Treugeber zuzurechnen sind (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO).[2]

Rz. 48 einstweilen frei

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