§ 37 ErbStG regelt die Anwendung des geltenden ErbStG. In zahlreichen Absätzen wird so, meist nach dem Steuerentstehungszeitpunkt, konkret bestimmt, auf welche Erwerbe neu in das ErbStG eingefügte oder geänderte Vorschriften anwendbar sind. Der Gesetzentwurf des BMF enthält eine solche Anwendungsregel noch nicht. Als § 37 Abs. 20 ErbStG-E wird sie erst mit dem RegE eingebracht, beschränkt auf die neu vorgeschlagene Norm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG-E, die auf einschlägige Fälle anwendbar sein soll, für die der Steueranspruch nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht. Man könnte durchaus auch § 2a ErbStG-E in den Text dieser Anwendungsnorm aufnehmen. Ansonsten wird, wie in Art. 46 Abs. 5 des geplanten Wachstumschancengesetzes vorgesehen, § 2a ErbStG am 1.1.2024 in Kraft treten und grundsätzlich für alle noch offenen steuerbaren Erwerbsfälle gelten, an denen Personengesellschaften beteiligt waren (beachten Sie § 170 Abs. 5 AO).

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