RD a.D. Winfried Hartmann[*]

Nach derzeit herrschender Praxis werden Personengesellschaften bei Vermehrung und zu Lasten ihres Gesellschaftsvermögens durch freigebige Zuwendungen nicht selbst, sondern stattdessen ihre Gesellschafter als Erwerber und Schenker behandelt. Das einzige Argument zur Begründung dieser transparenten Besteuerung, die Vorschrift des § 718 Abs. 1 BGB, löst sich zum Jahresende 2023 in Luft auf. Mit dem MoPeG v. 10.8.2021 (BGBl. I 2021, 3436) wird ab dem 1.1.2024 nicht nur die Rechtsfähigkeit der GbR endgültig anerkannt (§ 705 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BGB n.F.), sondern auch in § 713 BGB n.F. ausdrücklich klargestellt, dass rechtsfähige Personengesellschaften selbst Träger ihres Gesellschaftsvermögens sind. Gesellschaftsrechtlich entfällt damit das "historisch überholte" Gesamthandsprinzip. Wohl zu Recht befürchtet man im BMF, dass künftig allein die Personengesellschaften und nicht mehr ihre Gesellschafter als Erwerber und Schenker i.S.d. ErbStG in Betracht kommen. Um dies nicht zu riskieren, sollen im Zuge des geplanten Wachstumschancengesetzes, das zahlreiche Einzelsteuern betrifft, auch das ErbStG sowie die AO entsprechend geändert werden. Der Beitrag befasst sich detailliert mit dem RegE des Wachstumschancengesetzes zu § 2a ErbStG (sowie §§ 14a, 39 AO) und beleuchtet kritisch die Auswirkungen.

[*] Mainz.

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