§ 35 ErbStG regelt die örtliche Zuständigkeit des Erbschaft-/Schenkungsteuer-FA. Sie richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz inländischer Erblasser oder Schenker sowie nach dem Geschäftssitz schenkender Personenvereinigungen (§ 35 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 19, 20 AO; s. künftig auch § 706 BGB n.F.). Bei Zuwendungen an eine Personenvereinigung sind vorrangig deren Verhältnisse maßgebend (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Darf man rechtsfähige Personengesellschaften künftig nicht mehr, sondern muss an ihrer Stelle deren Gesellschafter als Erwerber und Schenker behandeln, kann es zwangsläufig zur Zuständigkeit mehrerer FÄ kommen (s. Hartmann in Stenger/Loose, BewG/ErbStG/GrStG, § 35 ErbStG Rz. 28 ff.).

Beraterhinweis Nötig wäre daher eine Anpassung des § 35 ErbStG, z.B. durch Anfügung eines weiteren Absatzes: "In den Fällen des § 2a Sätze 2 und 3 ErbStG-E ist das FA zuständig, das sich bei [...].ergibt." Dies sieht der vorliegende Gesetzentwurf jedoch (noch) nicht vor. Ob verwaltungsinterne Zuständigkeitsvereinbarungen, z.B. per Staatsvertrag, zulässig sind, ist zweifelhaft (Hartmann, ErbStB 2022, 101 [Komm. zu FG Rh.-Pf. v. 7.10.2021 – 4 K 1274/20, EFG 2022, 278]).

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