Rz. 19
[Autor/Stand] Dass in- und ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Erwerber und Schenker, d.h. persönlich Steuerpflichtige und damit selbst Steuerschuldner i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sein können, folgt bereits aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. d sowie Nr. 2 ErbStG.[2] Dies bestätigt § 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG jedenfalls ausdrücklich für Schenkungen und belegt mittelbar § 35 Abs. 1 Satz 1 ErbStG (i.V.m. § 20 AO).
Rz. 20
[Autor/Stand] Bei Beteiligung solcher nicht natürlicher Personen[4]
das sind vor allem
- Kapitalgesellschaften[5],
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften[6],
- Versicherungs- und Pensionsvereine auf Gegenseitigkeit[7],
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts[8],
- nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts[9],
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts[10],
- Kreditanstalten des öffentlichen Rechts[11],
- Personengesellschaften[12],
- Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (s. auch § 13 E1 Anm. 138 ff.)[13],
- Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Gemeinschaften[14],
- politische Parteien (s. auch § 13 ErbStG Anm. 178 ff.)[15] –
an einschlägigen Erwerbsvorgängen ist für Zuständigkeitszwecke zu unterscheiden (K = Körperschaft, P = Personenvereinigung, V = Vermögensmasse):
In Erbfällen | und bei Erwerb durch | gelten |
---|---|---|
inländ. Erblasser | inländ./ausländ. K, P, V | § 35 Abs. 1 ErbStG/§ 19 Abs. 1 AO |
ausländ. Erblasser | inländ. K, P, V | § 35 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 ErbStG/§ 20 Abs. 1, 2 AO |
ausländ. Erblasser | ausländ. K, P, V | § 35 Abs. 4 ErbStG/§ 19 Abs. 2 AO |
Bei Schenkungen | und Erwerb durch | gelten |
---|---|---|
inländ./ausländ. natürl. Personen | inländ. K, P, V | § 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG/§ 20 Abs. 1, 2 AO |
inländ. natürl. Personen | ausländ. K, P, V | § 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG/§ 20 Abs. 3, 4 AO |
ausländ. natürl. Personen | ausländ. K, P, V | § 35 Abs. 4 ErbStG/§ 19 Abs. 2 AO |
inländ./ausländ. K, P, V | inländ. K, P, V | § 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG/§ 20 Abs. 1, 2 AO |
inländ. K, P, V | inländ./ausländ. natürl. Personen | § 35 Abs. 1 Satz 1 ErbStG/§ 20 Abs. 1, 2 AO |
inländ. K, P, V | ausländ. K, P, V | § 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG/§ 20 Abs. 3, 4 AO (sinnvoll wäre § 35 Abs. 1 Satz 1 ErbStG/§ 20 Abs. 1, 2 AO) |
ausländ. K, P, V | inländ. natürl. Personen | § 35 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG/§ 19 Abs. 1 AO |
ausländ. K, P, V | ausländ. K, P, V | § 35 Abs. 4 ErbStG/§ 19 Abs. 2 AO |
Rz. 21
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
a) Kapitalgesellschaften (und Genossenschaften) als Erwerber und/oder Schenker
Rz. 22
[Autor/Stand] Seitdem die Finanzverwaltung akzeptierte, dass bei Zuwendungen an und von Kapitalgesellschaften regelmäßig die Gesellschaften selbst Erwerber und Schenker sind (s. auch § 7 ErbStG Anm. 204, 602 ff. m.w.N.),[18] lässt sich die Zuständigkeit der jeweiligen Schenkungsteuerstelle unschwer nach vorstehendem Schema bestimmen. Für Genossenschaften (vgl. §§ 7 Abs. 8 Satz 3, 15 Abs. 4 Satz 1 ErbStG) gilt dies entsprechend.[19] Auch nach Ansicht des BFH sind Kapitalgesellschaften grundsätzlich geeignet, Steuerschuldner i.S.d. § 20 Abs. 1 ErbStG zu sein.[20] Dies relativiert er inzwischen aber für Zuwendungen von GmbHs an ihren Gesellschaftern nahestehende Empfänger.[21] In solchen Fällen könnten daher ggf. verschiedene Schenkungsteuerfinanz alternativ zuständig sein je nachdem, ob man der Auffassung der Finanzverwaltung oder der des II. BFH-Senats folgt.[22]
Rz. 23
[Autor/Stand] Beispiel:[24] E, Ehefrau bzw. Mutter der beiden gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer der A+B-GmbH, erhält für die Überlassung des ihr gehörenden Geschäftsgrundstücks in Darmstadt von der Gesellschaft ein vertraglich vereinbartes, deutlich überhöhtes Mietentgelt. Die Eheleute A und E wohnen in Aschaffenburg, ihr Sohn B wohnt in Heidelberg. Hier kämen alternativ die Finanzämter Fulda (Schenker = GmbH) oder Lohr a.M. (Schenker = A) oder Mosbach (Schenker = B) bzw. Lohr a.M. und Mosbach (Schenker = A und B) als zuständige Schenkungsteuerstellen in Betracht. – Beachten Sie § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO im Hinblick auf die Festsetzungsfrist der Schenkungsteuer (s. § 30 ErbStG Anm. 6, 10.3). Wichtig ist auch die fehlende Heilungsmöglichkeit für Ermessensentscheidungen örtlich unzuständiger Finanzbehörden.[25]
Rz. 24
[Autor/Stand] Unterschiedliche und mehrfache Zuständigkeiten sind ebenfalls denkbar, wenn bei Leistungen an Kapitalgesellschaften (oder Genossenschaften) auch fiktive Schenkungen an ihre Gesellschafter (Genossen) nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG in Frage kommen. Für Zuwendungen an die Kapitalgesellschaft gilt § 35 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ErbSt/§ 20 AO. Dies trifft ebenso zu für die Besteuerung der Werterhöhung der Anteile an ihr beteiligter Stifungen. Soweit jedoch natürliche Personen Bedachte sind, ist § 35 Abs. 1 Satz 1 (ggf. Abs. 2 Nr. 2) ErbStG i.V.m. § 19 Abs. 1 oder § 20 AO anzuwenden.[27] Nicht immer wird man dann bei örtlich verschiedenen Geschäftsleitungs- und Wohnsitzen zur Zuständigkeit nur einer ...
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