A. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Jede aus einem steuerbaren Erwerbsvorgang resultierende Bereicherung ist erbschaft-/schenkungsteuerpflichtig, soweit sie nicht ausdrücklich nach §§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 1618 ErbStG steuerfrei ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Mit der Regelung des als Wertermittlungsnorm kodifizierten § 13 ErbStG zählt der Gesetzgeber katalogmäßig die Fälle auf, in denen er – ausnahmsweise[2] – aus sachlichen Gründen und unter besonderen Voraussetzungen vollständig oder teilweise auf die Besteuerung verzichten will. Weitere sachliche Steuerbefreiungen enthalten § 18 ErbStG sowie § 3 Abs. 4 Satz 3 und § 11 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" v. 2.8.2000[3]. Im Umkehrschluss bestätigen diese Regelungen die Steuerbarkeit der einschlägigen Erwerbsvorgänge.[4]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Technisch ist der Erwerb im Umfang der jeweiligen Steuerbefreiung zu kürzen. Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 ErbStG, die grundsätzlich im Steuerentstehungszeitpunkt erfüllt sein müssen (§ 11 ErbStG; Ausnahmen: § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b Doppelbuchst. aa ErbStG [s. Anm. 14]; § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c Satz 1 ErbStG [s. Anm. 26.3 ff.]; § 13 Abs. 1 Nr. 15 Alt. 2 ErbStG [s. Anm. 139])[6], geschieht von Amts wegen. Dabei ist jede Regelung separat anwendbar (§ 13 Abs. 3 Satz 1 ErbStG) und eine kumulative Anwendung der Befreiungsnormen daher nicht ausgeschlossen.[7]

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Mit dem ErbStRG v. 24.12.2008[9] wurde die Vorschrift geändert und ergänzt. Betroffen sind die Regelungen in Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4a, 7, 9 und 18; hinzu kamen Nrn. 4b und 4c. Die insoweit neu gefassten bzw. neuen Normen gelten grundsätzlich nur für Erwerbe mit Steuerentstehungszeitpunkten nach dem 31.12.2008 (§ 37 Abs. 1 ErbStG). Sie können jedoch bei Erwerben von Todes wegen auch schon für Steuerentstehungszeitpunkte nach dem 31.12.2006 anwendbar sein, wenn der/die Erwerber dies nach Art. 3 ErbStRG – bis spätestens 30.6.2009 – beantragt hat/haben (s. aber § 37 ErbStG, insb. Anm. 27 und 28).[10] Zur Änderung durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[11] s. Anm. 5 und 21. Zu den weiteren Änderungen durch das StÄndG 2015 v. 2.11.2015[12] und das Gesetz zur Neuregelung des Kulturschutzrechts v. 31.7.2016[13] s. Anm. 163 ff. und 11.2.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[3] BGBl. I 2000, 1263.
[4] BFH v. 16.7.1996 – VII B 44/96, BFH/NV 1996, 871; Gemeinsamer Ländererlass, FinMin. Bdb. v. 17.7.1995 – 32 - S 4505 - 2/95, DB 1995, 1540; a.A. Gemeinsamer Ländererlass, FinMin. Hamburg v. 28.12.2004 – 53 - S 4505 - 003/03, DStR 2005, 196.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[6] BFH v. 11.9.1996 – II R 15/93, BStBl. II 1997, 70; R E 13.1 Abs. 1 ErbStR 2011.
[7] R E 13.1 Abs. 2 ErbStR 2011.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[9] BGBl. I 2008, 3018.
[11] BGBl. I 2010, 1768.
[12] BGBl. I 2015, 1834.
[13] BGBl. I 2016, 1914.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017

B. Steuerbefreiungstatbestände

I. Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Soweit sich der Erwerb aus Hausrat inkl. Wäsche und Kleidung sowie sonstigen beweglichen Gegenständen zusammensetzt, stehen Personen der Stkl. I Freibeträge[2] bis zu 41 000 EUR bzw. 12 000 EUR[3] zu (Nr. 1 Buchst. a und b). Alle andere Erwerber erhalten hierfür insgesamt nur einen Freibetrag in letztgenannter Höhe (Nr. 1 Buchst. c). Maßgebend ist selbstverständlich der gemeine Wert der einzelnen Gegenstände (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 BewG). Das Finanzamt hat die Freibeträge von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 85 AO).[4]

Beachten Sie: Gleichgeschlechtliche Lebenspartner und Lebenspartnerinnen[5] i.S. des § 1 LPartG wurden erst mit Wirkung für Steuerentstehungszeitpunkte nach dem 13.12.2010 neben Ehegatten in die Stkl. I aufgenommen (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 37 Abs. 4 ErbStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 v. 8.12.2010).[6] Trotzdem sind die Regelungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b ErbStG für sie bereits für Erwerbe mit Steuerentstehungszeitpunkt nach dem 31.7.2001 in allen noch nicht bestandskräftig besteuerten Fällen anzuwenden (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 37 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010).[7] § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes,[8] der diese Rechtslage für Erwerbe nach dem 31.12.2008 angeordnet hatte, ging damit ins Leere und wurde aufgehoben.[9]

Nicht privilegiert sind Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sowie Gegenstände, die im Zeitpunkt der Steuerentstehung zum Grund-, dem land- und forstwirtschaftlichen oder dem Betriebsvermögen des Erblassers/Schenkers gehören (§ 13 Abs. 1 Satz 2, vormals 3, ErbStG).[10] Welche Sachen als Hausrat begünstigt sind, wird nicht einheitlich beurteilt[11]; insoweit ist auf die übrige Kommentarliteratur zu verweisen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 E...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge