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Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, d. h. der nach den Vorschriften des EStG/KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei dessen Ermittlung ist die Gewerbesteuer selbst nicht mehr als abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln,[1] sie mindert also nicht die Bemessungsgrundlage. Zu der Frage, ob die steuerbilanzielle Bildung einer Rückstellung für GewSt weiterhin zulässig ist, hat die Finanzverwaltung entschieden,[2] dass ungeachtet des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5b EStG in der Steuerbilanz weiterhin eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden ist. Dabei ist der volle Steuerbetrag anzusetzen, der sich ohne Berücksichtigung der GewSt ergibt.

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen zu korrigieren.[3] Durch Anwendung der Steuermesszahl von 3,5 % auf den Gewerbeertrag ergibt sich der Steuermessbetrag; auf diesen wird der jeweilige gemeindliche Hebesatz zwecks Ermittlung der Gewerbesteuer angewendet. Durch den Wegfall der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage ergibt sich durch nachfolgendes Berechnungsschema direkt die endgültige Gewerbesteuer:

 
Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG)
+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
./. Kürzungen (§ 9 GewStG)
./. Gewerbeverluste aus Vorjahren (§ 10a GewStG)
= Gewerbeertrag (Abrundung auf volle 100 EUR) (§ 11 Abs. 1 GewStG)
./. bei natürlichen Personen oder Personengesellschaften:
Freibetrag von 24.500 EUR  
(Maßgebender) Gewerbeertrag  
× Gewerbesteuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG)
= Gewerbesteuermessbetrag  
× Hebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG)
= Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum  
./. Vorauszahlungen (§ 20 GewStG)
= Gewerbesteuerrückstellung/-forderung  

Verlangt eine steuerrechtliche Regelung das Größenmerkmal des Betriebsvermögens, ist das Betriebsvermögen heranzuziehen, das sich unter Berücksichtigung der über den Maßgeblichkeitsgrundsatz anzusetzenden Rückstellung ergibt, soweit aus der Rechtsnorm nicht anderes zu entnehmen ist. Somit mindert die Gewerbesteuerrückstellung das für die Anwendung des § 7g EStG maßgebliche Betriebsvermögen.

[2] Siehe OFD Rheinland, Verfügung v. 5.5.2009, S 2137 – 2009/2006 – St 141, DB 2009 S. 1046.

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