Rz. 138

Eine Tierhaltungsgemeinschaft i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG liegt nur vor, wenn alle persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG i. V. m. § 51a BewG erfüllt sind.[1]

 

Rz. 139

Alle Gesellschafter müssen nach § 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG aktive Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbst bewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sein. Betriebsinhaber ist derjenige, dem die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach den einkommensteuerlichen Vorschriften zuzurechnen sind. Auf die Eigentumsverhältnisse am Betrieb kommt es nicht an. Nur Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben können Beteiligte sein, nicht dagegen z. B. Inhaber von Weinbaubetrieben oder Nur-Forstwirte. Verpächter, Überlassungs- und Nießbrauchverpflichtete scheiden aus, da sie die Flächen nicht selbst bewirtschaften. Als Betriebsinhaber sind aber anzusehen der Pächter und der Überlassungs- bzw. Nießbrauchsberechtigte. Bei mitunternehmerisch geführten Betrieben müssen alle Mitunternehmer aufgrund ihrer Inhaberstellung der Tierhaltungsgemeinschaft beitreten oder gemeinsam einen Gesellschaftsanteil übernehmen.[2] Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in Gestalt einer Mitunternehmerschaft von im Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten betrieben und werden Vieheinheiten auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb i. S. d. § 51a BewG übertragen, liegen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG i. V. m. § 51a BewG nur vor, wenn sich beide Ehegatten an der Tierhaltungsgemeinschaft beteiligen.[3] Die Zugehörigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zum Gesamtgut hat zur Folge, dass beide Ehegatten bzw. die aus ihnen bestehende Mitunternehmerschaft Inhaber des Betriebs nach § 51a Abs. 1 Nr. 1a BewG sind. Eine Mitunternehmerschaft besteht selbst dann, wenn ein Ehegatte den Betrieb allein betreibt und zugleich auch das Gesamtgut verwaltet. Eine eigene Unternehmerinitiative des anderen Ehegatten folgt in diesem Fall aus den Mitwirkungs- und Kontrollrechten, die ihm nach den Vorschriften über die Gütergemeinschaft zustehen.[4]

 

Rz. 140

Alle Gesellschafter müssen nach § 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sein. Zu bestimmen ist das Merkmal der Hauptberuflichkeit nicht durch einen Vergleich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit den übrigen Einkünften, da die Einkünfte im Bereich der Land- und Forstwirtschaft erheblichen Schwankungen unterliegen können. Abzustellen ist vielmehr auf einen Vergleich des jeweiligen Tätigkeitsumfangs. Danach liegt eine hauptberufliche land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vor, wenn der Land- und Forstwirt überwiegend als solcher tätig wird.[5] Davon ist auszugehen, wenn mindestens 50 % der Arbeitskraft im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden.[6] Werden mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterhalten oder besteht eine Beteiligung an mehreren land- und forstwirtschaftlich tätigen Personengesellschaften, sind alle land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten zusammenzurechnen. Überwiegen diese die übrigen Tätigkeiten, liegt eine hauptberufliche land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vor. Dabei gilt auch die Tätigkeit im Rahmen einer Tierhaltungsgemeinschaft als landwirtschaftliche Tätigkeit.[7]

 

Rz. 141

Alle Gesellschafter müssen nach § 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c BewG Landwirte i. S. d. § 1 Abs. 2 GAL sein und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Alterskasse nachweisen. Darunter fallen alle Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft, des Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft, deren Unternehmen eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bildet. In Betracht kommen als Unternehmer nur natürliche Personen. Bei Mitunternehmerschaften muss diese Voraussetzung von allen Gesellschaftern erfüllt werden.[8] Geltung hat dies auch für eine aus Ehegatten bestehende Mitunternehmerschaft.[9]

 

Rz. 142

Alle Gesellschafter müssen nach § 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d BewG die sich nach § 51 Abs. 1a BewG für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung und Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Tierhaltungsgemeinschaft übertragen haben. Sind die Gesellschafter der Tierhaltungsgemeinschaft zugleich Gesellschafter einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft und hat diese die Vieheinheiten auf die Tierhaltungsgemeinschaft übertragen, obwohl sie selbst nicht an ihr beteiligt ist, ist § 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d BewG anwendbar, da die Vieheinheiten der land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft den Mitunternehmern zuzurechnen sind.[10] Voraussetzung ist allerdings, dass alle Gesellschafter Mitunternehmer der Tierhaltungsgemeinschaft sind.[11] Einer Beteiligung einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft an einer Tierhaltungsge...

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