Rz. 131

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG gehören Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Voraussetzungen nach § 51a BewG erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. Durch G. v. 12.12.2019[1] wurde in § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG die Norm des § 51a BewG durch § 13b EStG ersetzt. § 13b EStG übernimmt die bisherige Regelung in § 51a BewG und führt diese einkommensteuerlich ab dem Vz 2025 fort. Der Sinn und Zweck von § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG besteht darin, die bäuerliche Veredelungswirtschaft durch landwirtschaftliche Tierhaltungsgemeinschaften zu fördern.

 

Rz. 132

Durch § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG i. V. m. § 51a BewG werden die Möglichkeiten von Landwirten zur gemeinschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung erweitert. Grundsätzlich kann eine der Landwirtschaft zuzuordnende Tierzucht und Tierhaltung nur vorliegen, wenn im landwirtschaftlichen Betrieb selbst in ausreichendem Maße landwirtschaftlich genutzte Flächen bewirtschaftet werden. Fehlt es daran, liegen ganz oder teilweise Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung vor. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG i. V. m. § 51a BewG können sich Landwirte zu Tierhaltungsgemeinschaften zusammenschließen. Tierhaltungsgemeinschaften sind dadurch gekennzeichnet, dass sie im Regelfall keine eigenen landwirtschaftlich genutzten Flächen bewirtschaften. Dies würde zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Liegen allerdings die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG i. V. m. § 51a BewG genannten Voraussetzungen vor, erzielen die an der Tierhaltungsgemeinschaft beteiligten Landwirte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit der Folge, dass die für die Land- und Forstwirtschaft geltenden Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden können.

 

Rz. 133

§ 51a BewG bezieht sich auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Personengesellschaften und Vereine. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG erfasst nur Mitunternehmerschaften, weil Erwerbs- bzw. Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine nicht der ESt unterliegen. Zu den Mitunternehmerschaften gehören die GbR, die OHG, die KG und die atypisch stille Gesellschaft und wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschaften. Die einzelnen Gesellschafter der Tierhaltungsgemeinschaft i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG müssen als Mitunternehmer anzusehen sein. Dies verlangt, dass sie in ausreichendem Umfang über Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko verfügen.[2] Die gemeinschaftliche Tierzucht und Tierhaltung kann zwar auch im Rahmen einer anderen Rechtsform betrieben werden; sie genießt dann aber nicht die sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG i. V. m. § 51a BewG ergebenden steuerlichen Vergünstigungen. Kapitalgesellschaften, die ausschließlich Tierzucht und Tierhaltung betreiben, erzielen kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte. Gewerbliche Einkünfte erzielt auch eine ausschließlich Tierzucht und Tierhaltung betreibende GmbH & Co. KG.[3] Die als Mitunternehmerin an der KG beteiligte GmbH erfüllt nicht die persönlichen Voraussetzungen des § 51a BewG. Hierbei ist unerheblich, ob es sich bei der GmbH & Co. KG um eine GmbH & Co. KG i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt oder nicht.

 

Rz. 134

Die Beteiligung an einer als Mitunternehmerschaft geführten Tierhaltungsgemeinschaft gehört nicht zwingend zum notwendigen Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs des Gesellschafters. Allein die Überlassung von Vieheinheiten führt nicht zu einer engen wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen der Tierhaltungsgemeinschaft einerseits und dem jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb des Gesellschafters andererseits. Im Einzelfall kann dies aber anders sein.[4] Besteht z. B. eine Verpflichtung des landwirtschaftlichen Betriebs des Gesellschafters zur regelmäßigen Lieferung von Futtermitteln an die Tierhaltungsgemeinschaft, gehört die Beteiligung an der Tierhaltungsgemeinschaft aufgrund der engen wirtschaftlichen Verknüpfung zum notwendigen Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs des Gesellschafters.

 

Rz. 135

Der Gewinnermittlungszeitraum bestimmt sich bei Tierhaltungsgemeinschaften nach § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 EStG. Da es sich bei dem Betrieb der gemeinschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt, kommt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen in Betracht.

 

Rz. 136

Keine Tierhaltungsgemeinschaft i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG liegt vor, wenn die Gemeinschaft selbst über eine für die landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung notwendige regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügt. In diesen Fällen wird die gemeinschaftliche Tierzucht und Tierhaltung durch eine Mitunternehmerschaft betrieben. Hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft zu den Ei...

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