Nach § 2a Sätze 2 und 3 ErbStG-E werden aus einem Erwerb bzw. einer Zuwendung an, von und zwischen Personengesellschaften mehrere, mitunter viele steuerbare Vorgänge. Dies erleichtert die Aufklärung der häufig komplizierten Sachverhalte keinesfalls. Die FÄ, die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG "von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten [...] die Abgabe einer (Steuer-)Erklärung [...] verlangen (können)", dürfen somit grundsätzlich jeden als Erwerber oder Schenker geltenden Gesellschafter involvierter rechtsfähiger Personengesellschaften zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Sie können durchaus, was sicherlich sinnvoll wäre, eine Steuererklärung auch/nur von der jeweils betroffenen Gesellschaft verlangen; nach dem Gesetzeswortlaut spielt es keine Rolle, "ob (sie) selbst steuerpflichtig ist" oder nicht. Nicht unmöglich ist wohl auch die Abgabe gemeinsamer Steuererklärungen; bei Erwerb von Todes wegen analog § 31 Abs. 4 ErbStG, bei Schenkungen aufgrund § 1 Abs. 2 ErbStG (Hartmann in Stenger/Loose, BewG/ErbStG/GrStG, § 31 ErbStG Rz. 15). Eine Anpassung des § 31 ErbStG ist auf den ersten Blick nicht nötig. Einheitliche Verwaltungs(an)weisungen wären sicherlich hilfreich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge