Rz. 12

[Autor/Stand] Enthält die Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung alle für die Entscheidung über die Steuerpflicht des Erwerbs notwendigen Angaben (§ 31 Abs. 2 ErbStG), kann die Steuer umgehend festgesetzt werden. Besteht jedoch noch Klärungsbedarf, gilt der Verjährung höchste Aufmerksamkeit. Vor allem, wenn sich die Sachverhaltsermittlung verzögert hat – beispielsweise durch Einschaltung von Außenprüfern (s. Kommentierung zu § 156 BewG) oder bei der Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen[2] – und keine ablaufhemmenden Maßnahmen rechtswirksam ausgebracht wurden[3], wird die Festsetzungsfrist gegenüber einzelnen Steuerschuldnern mitunter unbemerkt ablaufen. Beachten Sie: Bedarfsbewertungsbedürftiges Vermögen i.S. des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BewG unterliegt zunächst der besonderen Feststellungsverjährung (s. insb. § 153 BewG Rz. 109 ff.). Entsprechende Feststellungsbescheide bewirken nur eine partielle Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 10 AO – s. hierzu auch § 156 BewG Rz. 46 ff.).

 

Rz. 13

[Autor/Stand] In nicht anzeigepflichtigen Erwerbsfällen beendet die Erklärung des aufgeforderten[5] Steuerpflichtigen mit ihrem Eingang die maximal dreijährige Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO) nur, wenn der amtliche Erklärungsvordruck – anders als eine Bedarfsbewertungserklärung (§ 153 Abs. 4 BewG) nicht unbedingt eigenhändig – unterschrieben ist (§ 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AO).[6] Fehlt die notwendige Unterschrift, endet die Festsetzungsverjährung daher regelmäßig mit Ablauf des siebten Kalenderjahrs nach der Steuerentstehung (Ausnahme: § 170 Abs. 5 AO); auch mit einer Verzögerung der Abgabe lässt sich dieser Zeitraum nicht verlängern.[7] Beachten Sie: Bei Insolvenz eines Beteiligten hat der Insolvenzverwalter die Steuererklärung zu unterschreiben (s. auch § 32 ErbStG Rz. 2).[8]

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Eine gemeinsame Erbschaftsteuererklärung[10] wirkt nur für diejenigen Beteiligten, die sie unterschrieben haben (§ 31 Abs. 4 Satz 2 ErbStG). Die Steuerschuld der übrigen kann daher, wenn sie nicht ihrerseits zur Abgabe der Erklärung aufgefordert wurden, bereits im fünften Kalenderjahr nach der Steuerentstehung verjährt sein.[11]

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Eine gemeinsame Schenkungsteuererklärung mehrerer Beteiligter sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor; es spricht jedoch nichts gegen eine entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 4 (§ 1 Abs. 2) ErbStG.[13] Falls die Schenkungsteuererklärung nicht oder nur vom Schenker unterschrieben wurde, ist ebenfalls auf § 44 Abs. 2 Satz 3 AO hinzuweisen.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Ob in anzeigepflichtigen Erwerbsfällen eine nicht unterschriebene Steuererklärung als Anzeige i.S.d. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO behandelt werden kann, ist ungeklärt.[15] Allerdings nimmt der BFH eine Beendigung der Anlaufhemmung an, wenn die zuständige Erbschaft-/Schenkungsteuerstelle mit der Steuererklärung eines anderen Beteiligten über den Erblasser/Schenker, den Erwerber und den Rechtsgrund seines Erwerbs hinreichend informiert wird[16] – vorbehaltlich § 170 Abs. 5 AO.[17]

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Ersatzerbschaftsteuererklärungen: Das Besteuerungsfinanzamt kann sowohl die betroffenen Familienstiftungen/Familienvereine als auch jedes Familienmitglied "im Sinne des § 1 Abs. 1 Nummer 4" und jedes "Mitglied des Vereins" zur Abgabe von Steuererklärungen auffordern. Diese äußerst weitgreifende Ermächtigung ist sicherlich kritisch zu sehen.[19] Es liegt auf der Hand, dass allein die für die Stiftung bzw. den Verein verantwortlichen Organe (§§ 26 Abs. 1 Satz 2, 86 Satz 1 BGB/§ 34 Abs. 1 AO) in der Lage sind, die für die Besteuerung erforderlichen Angaben zu Bestand und Wert des der Besteuerung unterliegenden Stiftungs- oder Vereinsvermögens zu machen. Daher dürfte nur in absoluten Ausnahmefällen die Aufforderung einzelner Familien- bzw. Vereinsmitglieder, die nicht zugleich als organschaftliche Vertreter fungieren, ermessensgerecht sein.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Bei Nichtabgabe der Steuererklärung kann die Steuerfestsetzung grundsätzlich im Wege der Schätzung erfolgen (§ 162 Abs. 1, 2 AO). Problematisch wird dies allerdings, wenn eine Vielzahl einzelner Zuwendungen zu erfassen ist und die Gefahr der Nichtigkeit der Steuerbescheide wegen inhaltlicher Unbestimmtheit droht,[21] weil das Finanzamt beispielsweise sämtliche Schenkungen innerhalb eines Mehrjahreszeitraums zu lediglich nach Kalenderjahren getrennten Summen addiert.[22] Allein im Hinblick auf § 14 ErbStG ist zwar jeder Zuwendungsvorgang schenkungsteuerlich gesondert – einzeln und taggenau[23] – zu erfassen,[24] auch ist die hierauf festzusetzende Steuer unter Beachtung der Rundungsregelung des § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG betragsmäßig zu konkretisieren.[25] Wird dies jedoch gerade dadurch erschwert, dass die Beteiligten an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirken, sind die Anforderungen an die notwendige inhaltliche Differenzierung eines Schenkungsteuerbescheids nicht zu überdehnen.[26] Eine Schätzung der "Zuwendungsbeträge und -zeitpunkte" akzeptiert der ...

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