Die zutreffende Aufteilung sollte tunlichst verbindlich für alle Gesellschafter geschehen. Gesetzlich vorgesehen ist dies bislang jedoch nur bei Erwerb von Vermögen, das der Bedarfsbewertung unterliegt (§ 12 Abs. 2, 3, 5, 6 ErbStG, §§ 151 Abs. 1, 2 Nr. 2, 154 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 3 BewG; § 179 AO). In solchen Fällen kann die Personengesellschaft als Eigentümerin der Bewertungsgegenstände bereits nach derzeitiger Rechtslage verfahrensrechtlich beteiligt werden (§§ 153 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG); bei mitunternehmerischen Gesellschaften soll dies künftig stets so sein (§ 153 Abs. 2 Satz 2 BewG-E; bislang R B 153 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2019). Dass die Besteuerung einschlägiger Erwerbe dadurch jedenfalls nicht beschleunigt wird, liegt in der Natur der Sache. Als Grundlagenbescheide binden gesonderte und einheitliche Feststellungen jedoch auch die Erbschaft-/Schenkungsteuerstellen. Die Steuerpflichtigen haben es hierbei mit immer mehr Behörden zu tun, die in ihren Steuerangelegenheiten entscheiden müssen. Bürokratieabbau sieht sicherlich anders aus.

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