Rz. 80

Die Steuerpflicht tritt ein, wenn die in § 23 Abs. 1 EStG gesetzten Fristen nicht überschritten werden. Wegen der unterschiedlichen Dauer der Fristen sind die betroffenen Wirtschaftsgüter unter Beachtung des Durchgriffs bei Personengesellschaften (Rz. 47) nach Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte), einerseits und allen anderen Wirtschaftsgütern sowie (ab 1999 bis 2008) Termingeschäften andererseits zu unterscheiden.

 

Rz. 81

Für Veräußerungen nach dem 31.12.1998 (§ 52 Abs. 39 S. 1 EStG a. F.) beträgt die Frist nach § 23 Abs. 1 EStG für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 10 Jahre (zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der "rückwirkenden" Fristverlängerung Rz. 22f.), für alle anderen Wirtschaftsgüter ein Jahr. Haben andere Wirtschaftsgüter für mindestens ein Jahr als Einkunftsquelle gedient, gilt eine Frist von 10 Jahren (Rz. 52c). Bei virtuellen Währungen soll nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Verlängerung der Veräußerungsfrist auf 10 Jahre erfolgen. Dem Gesetzeswortlaut kann dies nicht entnommen werden und überzeugt daher nicht.[1]

Für Termingeschäfte i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a. F. beträgt die Frist ebenfalls ein Jahr (nunmehr § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG; Rz. 54). Die Regelung ist erstmalig anzuwenden auf Geschäfte, bei denen der Erwerb des Rechts auf den Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31.12.1998 erfolgt (§ 52 Abs. 39 S. 1 EStG a. F.).

 

Rz. 82

Für die Berechnung der Fristen gem. § 23 Abs. 1 EStG gelten gem. § 1 Abs. 1 AO die Vorschriften des § 108 AO und damit, soweit in § 108 Abs. 2 bis 5 AO nichts anderes bestimmt ist, die §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 3 BGB entsprechend. § 193 BGB gilt nicht, sodass sich bei Fristablauf an einem Sonntag keine Verlängerung der Frist auf den Montag ergibt.[2]

 

Rz. 83

Maßgebend für den Zeitpunkt der Anschaffung und Veräußerung ist grundsätzlich der Abschluss des obligatorischen Vertrags, nicht der Zeitpunkt des dinglichen Rechtsgeschäfts (Rz. 111ff.)[3], z. B. der Abschluss eines Kauf- oder Tauschvertrags, die Abtretung einer Forderung, die Abgabe des Meistgebots und der Zuschlagbeschluss in der Zwangsversteigerung[4], das Wirksamwerden der Ausübung des Wiederkaufrechts.[5]

Ist der Grundstückskaufvertrag mit einem befristeten Erwerberbenennungsrecht ausgestattet, kommt es zur Anschaffung i. S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG im Zeitpunkt der Selbstbenennung (Selbsteintritt), selbst wenn der Benennungsberechtigte das Grundstück mit dem späteren Fristablauf ohnehin"automatisch" (Annahmefiktion) erworben hätte.[6]

 

Rz. 83a

Bei der Veräußerung virtueller Währungen und sonstigen Token ist ebenso das Verpflichtungsgeschäft und nicht der dingliche Vollzug maßgebend (Rz. 83).[7] Bei Ermittlung der Jahresfrist ist auf die Zeitpunkte abzustellen, die auf der Handelsplattform aufgezeichnet werden. Bei Direkterwerben ist der Zeitpunkt im persönlichen "Wallet" maßgebend.[8]

[3] St. Rspr., BFH v. 17.12.1997, X R 88/95, BStBl II 1998, 343; BFH v. 16.4.1998, X B 207/97, BFH/NV 1998, 1352; die Frage ist abschließend geklärt; BFH v. 4.6.2003, X R 49/01, BFH/NV 2003, 1260; BFH v. 25.3.2021, IX R 10/20, BFH/NV 2021, 1230: Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung; Ratschow, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 23 EStG, Rz. 162.
[6] BFH v. 26.10.2021, IX R 12/20, BFH/NV 2022, 275: Fristbeginn beim privaten Veräußerungsgeschäft im Fall der Selbstbenennung aufgrund eines befristeten Benennungsrechts.
[7] BMF v. 10.5.2022. IV C 1-S2256/19/10003:001, Rz. 55, BStBl I 2022, 668.

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