Dringlich wird eine solche Präzisierung des § 35 ErbStG vor allem deshalb, weil nach § 30 Abs. 1, 2 ErbStG "jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) vom Erwerber..." sowie bei lebzeitigen Zuwendungen auch von demjenigen, "[...] aus dessen Vermögen der Erwerb stammt, [...] dem zuständigen Finanzamt [...] anzuzeigen (ist)". Infolge der Fiktion des § 2a Satz 2 ErbStG-E sind künftig alle Gesellschafter erwerbender rechtsfähiger Personengesellschaft, nicht aber die Gesellschaft, persönlich anzeigepflichtig – Kenntniserlangung vorausgesetzt. Ob dies entsprechend auch in den Fällen des § 2a Satz 3 ErbStG-E für die Gesellschafter zuwendender rechtsfähiger Personengesellschaften gilt, ist unklar; bei Zuwendungen durch eine rechtsfähige Personengesellschaft "stammt" der Erwerb, zweifellos und unabhängig von § 2a Satz 1 ErbStG-E, aus ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 713 BGB n.F./§ 39 Abs. 1 AO).

Beraterhinweis Vorsichtshalber sollte man daher bei einschlägigen Vermögensverschiebungen von sie und ihre Gesellschafter treffenden Anzeigepflichten ausgehen. Insbesondere bei schenkungsteuerbaren Vorgängen ist es wichtig, die zuständige Schenkungsteuerstelle möglichst vollständig zu informieren (s. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO). Fahrlässig wäre es, in beurkundeten Erwerbsfällen unter Bezug auf § 30 Abs. 3 ErbStG eine Befreiung von der Anzeigepflicht zu reklamieren. Um tatsächlich das Verhältnis der Erwerber zum Erblasser bzw. zu dem/den Schenker/n "unzweifelhaft" erkennbar zu machen, muss die jeweilige Urkunde alle Gesellschafter beteiligter rechtsfähiger Personengesellschaften so individualisieren, dass eben keinerlei Zweifel an ihrer Identität verbleiben. Ob insoweit künftig die Bezugnahme auf die Eintragungen im Gesellschaftsregister (§§ 707 ff. BGB n.F.) genügt, bleibt abzuwarten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge