Rz. 396

Die Gewerblichkeit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit kann sich aus der Rechtsform des Betriebs ergeben.

 

Rz. 397

Die in § 8 Abs. 2 KStG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen können keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. Alle ihre Einkünfte gelten als solche aus Gewerbebetrieb.

 

Rz. 398

Ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen Land- und Forstwirtschaft betreibende gewerblich geprägte Personengesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

 

Rz. 399

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmen an eine Betriebs-Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Bewirtschaftung verpachtet, ist maßgebend für die Qualifikation der Einkünfte des Besitzunternehmens der gewerbliche Charakter der Betriebs-Kapitalgesellschaft. Das Besitzunternehmen erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nicht etwa Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.[1]

 

Rz. 400

Ist eine Personengesellschaft nicht nur land- und forstwirtschaftlich, sondern auch gewerblich tätig, gilt § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Tätigkeiten, die sich innerhalb der in R 15.5 EStR 2012 genannten Grenzen bewegen, gelten, auch im Rahmen von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, nicht als gewerblich (R 15.5 Abs. 1 S. 8 EStR 2012).

Rz. 401 und 402 einstweilen frei

[1] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 15; a. A. Ranft, DStZ 1988, 79.

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