Rz. 22

Geltung hat § 13 EStG für unbeschränkt stpfl. natürliche Personen hinsichtlich ihrer land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte im In- und Ausland. Soweit Einkünfte im Ausland erzielt werden, erfolgt deren Ermittlung nach den Vorschriften des EStG. Handelt es sich bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft um Verluste, die aus einem Drittstaat stammen, gilt die Verlustabzugsbeschränkung nach § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Finale Verluste – anzuwenden sind diese Grundsätze auch im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft[1] – können im Inland nicht geltend gemacht werden.[2] Besteht ein DBA, gilt für ausl. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft regelmäßig das Belegenheitsprinzip, da sich die Zuweisung des Besteuerungsrechts zumeist nach den Grundsätzen, die für unbewegliches Vermögen gelten, bestimmt. Dies hat zur Folge, dass die betreffenden Einkünfte bei der Ermittlung des inländischen Einkommens außer Ansatz bleiben. Der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG findet grundsätzlich Anwendung. Keine Geltung hat nach § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG der Progressionsvorbehalt für steuerfreie Einkünfte aus einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR. Dabei können auch bewirtschaftete Grundstücksflächen, die zu einem inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und im grenznahen Ausland – z. B. in den Niederlanden – belegen sind, als Betriebsstätten i. S. d. § 12 AO zu qualifizieren und die hierdurch erzielten Einkünfte nach § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG vom Progressionsvorbehalt auszunehmen sein.[3] Der Betriebsstättenbegriff des § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG bestimmt sich nach § 12 AO, wobei von § 12 AO auch Betriebsstätten erfasst werden, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind. Anzusehen sind bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen als Geschäftseinrichtung i. S. d. § 12 S. 1 AO. Diese erfordert weder besondere Vorrichtungen noch für den Aufenthalt von Menschen geeignete Räume. Grundsätzlich nicht anzuwenden ist in diesen Fällen der jeweilige abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff, weil land- und forstwirtschaftliche Betriebe abkommensrechtlich keine gewerblichen Unternehmen sind. In Ausnahmefällen kann für die ausl. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach dem DBA auch die Anrechnungsmethode in Betracht kommen.

 

Rz. 23

Bei beschränkt stpfl. natürlichen Personen gilt hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft § 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sind bei einer beschränkt stpfl. natürlichen Person inländische Grundstücke Teil eines ausl. land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, beschränkt sich die Besteuerung auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die aus dem im Inland belegenen Grundbesitz resultieren.[4] Dabei wird die Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich auch dann i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Inland betrieben, wenn der Land- und Forstwirt seine inländischen Flächen ausschließlich von seinem ausl. land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aus bewirtschaftet. Regelungen in DBA sind zu beachten.

 

Rz. 24

Eine Personengesellschaft, die ausschließlich Land- und Forstwirtschaft betreibt, erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG. Besonderheiten gelten in den Fällen von § 15 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG.

 

Rz. 25

Die Tätigkeit einer Personengesellschaft gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Personengesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt. Bei äußerst geringfügigen gewerblichen Tätigkeiten gilt dies nicht.[5] Eine Tätigkeit von äußerst geringem Ausmaß, die nicht dazu führt, dass die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft einheitlich als gewerblich fingiert wird, liegt dann vor, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Personengesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR im Vz nicht übersteigen.[6] Dabei ist der für Personengesellschaften geltende gewerbesteuerliche Freibetrag des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht wie in § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG vorgesehen als Gewinngrenze, sondern als Umsatzgrenze zu berücksichtigen. Dies bedeutet bei land- und forstwirtschaftlich tätigen Personengesellschaften, dass an sich jede gewerbliche Tätigkeit, die nicht die Voraussetzungen eines Nebenbetriebs nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG erfüllt, bei Überschreiten der genannten Grenzen die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zur Folge hat. Zu beachten ist aber, dass gewerbliche Tätigkeiten, die bei einem land- und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmen nach R 15.5 EStR 2012 noch als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einzuordnen sind, bei land- und forstwirtschaftlich tätigen Mitunternehmerschaften ebenfalls noch als land- und forstwirtschaftliche Betätigungen gelten (R 15.5 Abs. 1 S. 8 EStR 2012). Ist eine land- und forstwirtschaftlich tätige Personengesellschaft als Obergesellschaft an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft bete...

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