Nach § 7 Abs. 4 AStG kann auch eine Beherrschung vorliegen, wenn Gesellschafter für sich betrachtet zwar keine beherrschende Beteiligung an der Zwischengesellschaft halten, in Bezug auf die ausländische Gesellschaft aber gleichgerichtete Interessen verfolgen, sodass sie die ausländische Gesellschaft in gleicher oder ähnlicher Weise beherrschen wie ein einzelner Mehrheitsgesellschafter oder eine beherrschende Gruppe verbundener Unternehmen.

Die Gesetzesbegründung erläutert diesen erweiterten Anwendungsbereich mit folgenden Aspekten:

  • Das deutsche Recht kennt das Zusammenwirken durch abgestimmtes Verhalten in § 30 Abs. 2 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG). Dort steht es im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien einer Zielgesellschaft. Dabei werden dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen in Einzelfällen. Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus, dass der Bieter oder sein Tochterunternehmen und der Dritte sich über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft in sonstiger Weise zusammenwirken.
  • Im deutschen Steuerrecht findet sich in § 8c Abs. 1 KStG der unbestimmte Rechtsbegriff "gleichgerichtete Interessen".[1]

Dem könnte allerdings entgegenstehen, dass nach der Rechtsprechung[2] für die Anwendung des § 8c KStG die Möglichkeit zur Beherrschung allein nicht genügt. Insoweit stellt sich die Frage, ob Stimmbindungsverträge erforderlich sind.

  • Schon in der Rechtsprechung zum AStG a. F. wurde entsprechend verfahren. In der EuGH-Rechtssache Columbus-Container Services hielten 8 in Deutschland ansässige Angehörige derselben Familie mit einem Anteil von jeweils 10 % und eine deutsche Personengesellschaft, deren Anteile ebenfalls Mitgliedern dieser Familie gehörten, mit 20 % die Anteile an Columbus, einer belgischen Personengesellschaft.[3] Der EuGH bejahte auch hier die der Hinzurechnungsbesteuerung vergleichbare Anwendung der Umschaltklausel des § 20 AStG a. F.[4]
[3] EuGH, Urteil v. 6.12.2007, C-298/05, Columbus Container Services, BFH/NV Beilage 2008 S. 100, Rz. 14.
[4] Hinsichtlich Einzelheiten vgl. auch BMF, AEAStG-E, Rz. 291 ff.

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