Rz. 195

Durch § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG werden die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben in die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einbezogen. Dabei gilt als Nebenbetrieb ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Durch die Zuordnung der an sich als gewerblich anzusehenden Nebenbetriebe zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb hat der Gesetzgeber den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebs erweitert.

 

Rz. 196

Erfüllt der Nebenbetrieb nicht die Voraussetzungen für einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb, liegt insoweit ein eigenständiger Gewerbebetrieb vor. Die Qualifizierung der Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird dadurch nicht berührt. Ausnahmsweise liegt ein einheitlicher Betrieb vor, wenn zwischen den beiden Betrieben eine planmäßige, im Interesse des Hauptbetriebs nicht ohne Nachteile für das Gesamtunternehmen lösbare Verbindung besteht, die weder zufällig noch vorübergehend ist. Ob aus dem einheitlichen Betrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, hängt davon ab, ob die land- und forstwirtschaftliche oder die gewerbliche Tätigkeit im Vordergrund steht.

 

Rz. 197

Betreibt eine Personengesellschaft sowohl einen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb als auch einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb, erzielen die Gesellschafter insgesamt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Erfüllt der Nebenbetrieb nicht die Voraussetzungen für einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb, liegen insoweit gewerbliche Einkünfte vor mit der Folge der grundsätzlichen Anwendung von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.[1]

Rz. 198 einstweilen frei

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