Rz. 199

Ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb muss den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb fördern und ergänzen. Er muss durch den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb geprägt werden und in funktionaler Hinsicht vom land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb abhängig sein. Die Verbindung darf nicht nur zufällig oder vorübergehend und nicht ohne Nachteil für diesen lösbar sein. Ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb liegt vor, wenn

  • überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind, oder
  • ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen, z. B. organische Abfälle, erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb verwendet,

und die Erzeugnisse im Rahmen einer ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, hergestellt werden. Land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind auch Substanzbetriebe, z. B. Sandgruben, Kiesgruben, Torfstiche, sofern die gewonnene Substanz überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb verwendet wird.

Rz. 200 einstweilen frei

 

Rz. 201

Ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb setzt einen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb voraus. Der land- und forstwirtschaftliche Nebenbetrieb muss gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb eine gewisse Selbstständigkeit haben. Zumindest müssen die Voraussetzungen eines Teilbetriebs gegeben sein.[1] Dies verlangt einen organisatorisch mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteten Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, der grundsätzlich als selbstständiger Betrieb geführt werden kann. Ein voller landwirtschaftlicher Besatz ist nicht erforderlich.

 

Rz. 202

Ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb kann nur bei identischer Inhaberschaft von land- und forstwirtschaftlichem Haupt- und land- und forstwirtschaftlichem Nebenbetrieb vorliegen. Es reicht aus, wenn der land- und forstwirtschaftliche Nebenbetrieb gepachtet ist und der land- und forstwirtschaftliche Hauptbetrieb im Eigentum des Land- und Forstwirts steht oder umgekehrt. Eigentümeridentität zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Haupt- und dem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb muss nicht vorliegen. Möglich ist auch ein gemeinschaftlicher land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb mehrerer Land- und Forstwirte, der dazu dient, ihren land- und forstwirtschaftlichen Einzelbetrieben zu dienen.[2] Gleiches gilt auch für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb eines Mitunternehmers, der dazu bestimmt ist, dem gemeinsam mit anderen geführten land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen.[3] Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb der Mitunternehmer gehören deren Anteile zum notwendigen Betriebsvermögen ihrer jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.

Rz. 203 einstweilen frei

 

Rz. 204

Voraussetzung für einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb ist, dass er dienende Funktion gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb hat und diesem gegenüber untergeordnet ist. Auch muss sich die gesamte Tätigkeit noch als ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darstellen.[4] Zur Beurteilung kann nicht allein auf die finanzielle Verflechtung abgestellt werden. Vielmehr muss die Unterordnung sachliche Gründe haben. Ausgehend vom Produktionsprozess des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebs muss der land- und forstwirtschaftliche Nebenbetrieb auf den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb ausgerichtet sein. Differenzierungskriterium, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb oder ein selbstständiger Gewerbebetrieb vorliegt, ist insbesondere, ob die Verbindung zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb eine nur zufällige, vorübergehende und ohne Nachteil für den Gesamtbetrieb lösbare oder eine planmäßige, im Interesse des Hauptbetriebs gewollte Verbindung darstellt, wobei Letzteres für das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs spricht. Im Zweifelsfall entscheidet die Verkehrsauffassung.[5]

Rz. 205 einstweilen frei

 

Rz. 206

Zu den land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben gehören Be- und Verarbeitungsbetriebe, Substanzbetriebe und Verwertungsbetriebe.

Rz. 207–209 einstweilen frei

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