Rz. 188

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden i. S. d. § 3 Abs. 2 KStG.

 

Rz. 189

Realgemeinden sind agrar- und forstwirtschaftliche Genossenschaften. Ihren Mitgliedern vermitteln sie Nutzungsrechte an ihren land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, Mühlen, Brauhäusern und ähnlichen Anlagen. Ähnliche Realgemeinden sind Realgemeinden, deren Betätigung einer von den ausdrücklich aufgeführten Genossenschaften ausgeübten Tätigkeit vergleichbar ist oder die durch ihr Tätigwerden unmittelbar den betrieblichen Zwecken der an der Realgemeinde beteiligten Land- und Forstwirte dienen. Es ist nicht erforderlich, dass alle Beteiligten einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 13 EStG betreiben.

 

Rz. 190

Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften sowie ähnliche Realgemeinden sind nach § 3 Abs. 2 S. 1 KStG selbst nur soweit körperschaftsteuerpflichtig, wie sie einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, unterhalten oder einen solchen Gewerbebetrieb verpachten. In diesen Fällen stellen die Ausschüttungen dem KapESt-Abzug unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG beim Empfänger dar. Gehört der Anteil an der Realgemeinde zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, gilt § 20 Abs. 8 EStG.

 

Rz. 191

Sind die Realgemeinden nicht gewerblich tätig, sind die von ihnen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG erzielten Einkünfte aufgrund der Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG i. V. m. § 3 Abs. 2 S. 2 KStG unmittelbar bei den Beteiligten als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu versteuern.[1] Dies gilt auch dann, wenn die an der Realgemeinde Beteiligten keine Land- und Forstwirte sind.[2] Gehören kann die Beteiligung an der Realgemeinde auch zum Betriebsvermögen des Land- und Forstwirts. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Land- und Forstwirt die aus der Mitgliedschaft an der Realgemeinde resultierenden Rechte fortlaufend für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Anspruch nimmt.[3]

Rz. 192 einstweilen frei

 

Rz. 193

Soweit die Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG unmittelbar bei den Beteiligten als deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen sind, werden die genannten Realgemeinden steuerlich wie Personengesellschaften behandelt mit der Folge, dass diese Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO gesondert und einheitlich festzustellen sind.[4] Den Realgemeinden stehen damit alle steuerlichen Vergünstigungen zu, die auch eine Personengesellschaft im Bereich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Anspruch nehmen kann. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten und der Realgemeinde entsprechend.[5] Werden Anteile an Realgemeinden, die nicht der KSt unterliegen, veräußert, steht dies der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen gleich. Der Veräußerungsgewinn ist nach § 14 EStG zu ermitteln. Die Vorschriften über Freibeträge und ermäßigten Steuersatz sind entsprechend anzuwenden. Für Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG unmittelbar den Beteiligten als deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind, können nicht nur die Realgemeinde, sondern auch die Mitglieder der Realgemeinde die Begünstigungen nach §§ 6b und 6c EStG für Anschaffungs- und Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter in ihren eigenen Betrieben in Anspruch nehmen.[6]

Rz. 194 einstweilen frei

[2] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 101.
[3] Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13 EStG Rz. 133.
[5] OFD Hannover v. 9.12.2002, S 2230 – 11 – StH 225, ESt-Kartei (LuF) ND § 13 EStG Nr. 1.5.

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