rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuerbefreiung einer ähnlichen Realgemeinde i.S. des § 3 Abs. 2 KStG beim Unterhalt eines Betriebes gewerblicher Art. Ähnliche Realgemeinde nur bei aktiver land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit. Ausschüttungen von Realgemeinden als Kapitaleinkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine ähnliche Realgemeinde i.S. des § 3 Abs. 2 KStG in Gestalt einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist auch von der Körperschaftsteuer freigestellt, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhält.

2. Nur eine im Veranlagungszeitraum tatsächlich noch land- und forstwirtschaftlich tätige Realgemeinde kann die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG bzw. § 3 Abs. 2 KStG erfüllen.

3. Ausschüttungen einer Realgemeinde an ihre Mitglieder führen vorbehaltlich des § 20 Abs. 3 EStG zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. OFD Hannover v. 9.12.2002, S 2230 – 11/StH 225/S 2230 – 7 – StO 252, ESt-Kartei (LuF) ND § 13 EStG Nr. 1.5).

 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 4; KStG § 3 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4

 

Tenor

Der geänderte Feststellungsbescheid vom 26. November 1991 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1983 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 1997 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Klägerin je zur Hälfte.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin -Kl.- im Veranlagungszeitraum 1983 eine Realgemeinde i. S. von § 3 Abs. 2 KStG und § 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG war.

Die Kl. war als „Realgemeinde der 8 Bauleute zu M.” sowohl im Verzeichnis der juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Lande Bremen vom …1982 (BremAbl. S. …) als auch im Verzeichnis der juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Lande Bremen vom …1993 (BremAbl. S. …) in Abschn. „F. Realverbände” unter der Nummer … aufgeführt. Als ihre Rechtsgrundlage wird in beiden Verzeichnissen das Gesetz vom 05. Juni 1888 betreffend die Verfassung der Realgemeinden in der Provinz Hannover (PreußG. S. S. 233) genannt.

Die 8 Anteile an der Kl. verteilten sich im streitigen Veranlagungszeitraum nicht mehr auf 8, sondern nur noch auf 5 verschiedene Personen. Einige Beteiligte hielten mehr als einen Anteil. Infolge Vererbung der Anteile waren auch Personen Beteiligte der Kl. geworden, die nicht Landwirte waren.

Die Kl. war entstanden aus einem Zusammenschluss von Bauern, die ihre unter anderem direkt an der Unterweser gelegenen und mit Fischereirechten verbundenen Wiesen und Weiden gemeinsam nutzten, zum Teil auch durch Verpachtung. Die gemeinsame Nutzung eines außerdem dazugehörigen Gebäudes geschah durch Überlassung an einen Nichtbeteiligten, der in früherer Zeit – vor dem streitigen Veranlagungszeitraum 1983 – als Gegenleistung Hirtendienste für die Beteiligten der Kl. übernahm. Außerdem erzielte die Kl. in früherer Zeit – nicht mehr im Veranlagungszeitraum 1983 – Einkünfte aus dem Verkauf von Grassoden, dem Verkauf von Sand sowie dem Verkauf von Weidepfählen. Überdies erhielt sie Pacht für ein Gleisgelände, das durch eine Ziegelei genutzt wurde. Weitere Einnahmen resultierten aus regelmäßigen Beihilfezahlungen der Deutschen Bundesbahn für Einfriedungen.

Die Kl. war selbst als Eigentümerin ihrer Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Wegen der näheren Bezeichnung der Grundstücke wird auf die Sonderakten Grund + Boden Bezug genommen. Auch bei Grundstücksveräußerungen wurden nicht die Beteiligten der Kl., sondern die Kl. selbst („Realgemeinde der 8 Bauleute zu M.”) als Eigentümer und Vertragschließende genannt. Für den Inhalt der von der Kl. – nur vereinzelt vor dem Veranlagungszeitraum 1984 – abgeschlossenen notariellen Kaufverträge sowie der Veräußerungsmitteilungen wird ebenfalls auf die Sonderakten Grund + Boden verwiesen.

Neben der Kl. gab es im streitigen Veranlagungszeitraum 1983 auch noch eine Realgemeinde der 10 Bauleute zu M., die in den Verzeichnissen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Lande Bremen vom …1982 (BremAbl. S. …) und vom …1993 (BremAbl. S. …) jeweils als Nummer 2. aufgeführt ist. Als Rechtsgrundlage dieser Realgemeinde wird dort ebenfalls das Gesetz vom 05. Juni 1888 betreffend die Verfassung der Realgemeinden in der Provinz Hannover (PreußG. S. S. …) genannt.

Die Einkünfte der Kl. und der Realgemeinde der 10 Bauleute wurden für die Veranlagungszeiträume 1947 – 1982 unter einer gemeinsamen Steuernummer […] gesondert und einheitlich festgestellt. Aufgrund einer Mitteilung des Steuerberaters der Kl., dass unterschiedliche Beteiligu...

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