Begriff

Das in § 11 Abs. 3 AStG nomierte Hinzurechnungskorrekturvolumen gibt vor, dass am Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres ein Hinzurechnungskorrekturvolumen gesondert festzustellen ist. Hierbei handelt es sich um die Summe des für die nachfolgenden Veranlagungszeiträume zur Verfügung stehenden Kürzungsbetrags.

Vereinfacht dargestellt handelt es sich um die versteuerten "Althinzurechnungsbeträge" abzüglich der bereits abgezogenen "Altgewinne bzw. Altveräußerungsgewinne".

Berechnung

Das personenbezogene Hinzurechnungskorrekturvolumen ist wie folgt zu ermitteln:

 
Ausgangswert: der nach § 10 Abs. 2 AStG der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegende Hinzurechnungsbetrag des laufenden Veranlagungszeitraums
./. Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AStG des laufenden Veranlagungszeitraums
./. Veräußerungsgewinne i. S. d. § 11 Absatz 4 AStG
+ das auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellte Hinzurechnungskorrekturvolumen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AStG
= Hinzurechnungskorrekturvolumen am Ende des Veranlagungszeitraums (nicht negativ – § 11 Abs. 3 Satz 2 – sondern mindestens 0 EUR)

Das AEAStG-E enthält vielfältige ergänzende Beispiele für nachfolgende Sonderfälle des Hinzurechnungskorrekturvolumens, z. B. für

  • mehrere Zwischengesellschaften;
  • bei vermittelnden Gesellschaften / mittelbaren Beteiligungen;
  • zeitliche Zuordnungsfragen;
  • vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr.

[1]

Das AEAStG-E enthält zudem auch Ausführungen für diverse Sonderfälle wie z. B. Kürzungsbetrag bei Personengesellschaften, bei Organschaft oder bei Investmentbesteuerung.[2]

Erstmalige Feststellung zum 31.12.2021

Als Anfangsbestand des Hinzurechnungskorrekturvolumens zum 31.12.2021 wird die Summe der Hinzurechnungsbeträge erfasst, die beim Steuerpflichtigen gem. § 10 Abs. 2 AStG in der am 30.6.2021 geltenden Fassung für die Veranlagungszeiträume 2015 bis 2022 der Besteuerung unterliegen, soweit sie nicht für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 41 EStG in der am 30.6.2021 geltenden Fassung zu berücksichtigen sind.[3]

Die Vermeidung der Doppelbesteuerung ist damit im Einzelfall äußerst komplex.[4]

[1] BMF, AEAStG-E, Rz. 634ff.
[2] BMF, AEAStG-E, Rz. 651 ff.
[4] Vgl. hierzu auch Geils, IWB 2023, S. 351 und Micker, IWB 2023, S. 339 jeweils mit umfassenden Beispielen.

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