Fraglich ist schließlich auch, ob Satz 1 überhaupt zur Verwirklichung des erstrebten Ziels erforderlich ist, künftig weiterhin anstelle rechtsfähiger Personengesellschaften deren Gesellschafter als Steuerschuldner zu behandeln (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Dies soll doch mit den Sätzen 2 und 3 angeordnet und speziell mit § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Alt. 2 AO-E umgesetzt werden unabhängig davon, ob man solche Gesellschaften als Gesamthand und das Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen fingiert; für Fälle gesamthänderisch gebundenen Vermögens (d.h. bei Erbengemeinschaften [§§ 2032, 2033 BGB] und Gütergemeinschaften [§§ 1416, 1419, 1421 BGB]) gilt § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Alt. 1 AO-E (= § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO bisher).

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