Es liegt auf der Hand, dass eine für alle Gesellschafter verbindliche Aufteilung erfolgt. Man mag hierbei an gesonderte und einheitliche Feststellungen denken. Bislang ist dies jedoch zur Individualisierung der Schenker in einschlägigen Fällen gesetzlich noch nicht vorgesehen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Die vorhandene Rechtsverordnung zu § 180 Abs. 2 AO (i.d.F. v. 19.12.2022, BGBl. I 2432) greift hier (noch) nicht. Übrig bliebe daher nur, per Verwaltungsanweisung dafür zu sorgen, dass jede besteuerungsbedürftige Zuwendung einer rechtsfähigen Personengesellschaft nach gleichen Regeln ihren Gesellschafter individuell zugerechnet wird. Ob eine solche Weisung rechtzeitig vor dem 1.1.2024 zustande kommt, steht in den Sternen.

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