Sofern sie zustande kommt, bindet diese gesetzliche Anordnung die Finanzverwaltung und auch die Rspr. (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG). Irritierend mag es daher sein, wenn in der Begründung des Gesetzentwurfs davon die Rede ist, dass "z.B. [...] die eigenständige schenkungssteuerrechtliche Prüfung weiterhin ergeben (soll), dass nicht die Gesellschaft, sondern die beteiligten Gesellschafter [...] als vermögensmäßig bereichert anzusehen sind." (RefE, S. 253). Für eine solche Prüfung, auf deren gewünschtes Ergebnis sich der II. BFH-Senat – übrigens ohne sich auf eine Vorschrift des ErbStG zu stützen – bislang mit Zustimmung der Verwaltung berief (zuletzt BFH v. 5.2.2020 – II R 9/17, BStBl. II 2020, 658 Rz. 13 ff. = ErbStB 2020, 281 [Knittel]), besteht nicht nur kein angeblicher Bedarf mehr. Sie ist künftig völlig überflüssig; "denn allein maßgebend ist die Gesetzeslage" (so noch ausdrücklich BFH v. 7.12.1988 – II R 150/85, BStBl. II 1989, 237, 239 – unter d)). Wenn die Gesellschafter rechtsfähiger Personengesellschaften bei einschlägigen Erwerben ihrer Gesellschaft als Erwerber gelten, sind sie kraft Fiktion, abweichend vom Zivilrecht, bereits dem Grunde nach bereichert.

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