Im Hinblick auf die widersprüchlichen Regeln zur Besteuerung der Personengesellschaft (allgemein: Transparenzprinzip, aber: Subjektbetrachtung bei § 1 AStG) enthält die Neufassung 2022 eine Sonderregel für Personengesellschaften in § 7 Abs. 4 Satz 2 AStG. Die unmittelbaren und mittelbaren Gesellschafter einer Personengesellschaft gelten widerlegbar als ein Kreis von Personen, der durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirkt (acting in concert). Diese Regelung wirft eine Vielzahl von Praxisfragen auf, denn sie betrifft originär nur den Fall, dass eine Beteiligung an einer Zwischengesellschaft im Gesamthandsvermögen gehalten wird. Nicht eindeutig ist die Rechtslage, wenn eine Beteiligung teilweise im Gesamthandsvermögen und teilweise im Sonderbetriebsvermögen gehalten wird. Denn in diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass auch bei Familiengesellschaften mit bedeutender Abweichung (z. B. Anteil eines Gesellschafters A am Gesamthandsvermögen 10 %, an der Zielgesellschaft im Sonderbetriebsvermögen aber z. B. 80 %) Interessengegensätze vorliegen.

Der AEAStG-E enthät hierzu folgende Aussage hinsichtlich der Unterstellung des gemeinsamen Zweckes:

"[...] eine Widerlegung der Unterstellung eines Zusammenwirkens durch abgestimmtes Verhalten in Betracht kommen, soweit der Steuerpflichtige das Bestehen ernstlicher Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und anderen Gesellschaftern oder Mitunternehmern nachweist."[1]

[1] BMF, AEAStG-E, Rz. 201.

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