Der Erwerb von Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG über ein Vermächtnis soll zukünftig auch der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG-E).

Die Nichtaufgriffsgrenze für Haftungen der Versicherungsunternehmen und Gewahrsamsinhaber soll auf 5.000 EUR erhöht werden (§ 20 Abs. 7 ErbStG-E).

Nach dem MoPeG gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Dies soll mit einem neuen § 2a ErbStG-E klargestellt werden. Zusätzliche MoPeG-bedingte Anpassungen sind in § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG-E (steuerpflichtiger Erwerb durch eine Personenvereinigung), in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG-E (Rückausnahme beim Verwaltungsvermögen) sowie in § 18 ErbStG-E (Mitgliederbeiträge) vorgesehen.

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