[Ohne Titel]

Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, StB[*]

Mit dem vorliegenden Regierungsentwurf (RegE) des Wachstumschancengesetzes wird das Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt, so dass das Gesetz – sofern der Bundesrat seine Zustimmung erteilt – zum Jahresende in Kraft treten könnte. Nachfolgend wird ein kurzer Überblick über die geplanten Gesetzesänderungen gegeben, die den Themenbereich des ErbStB betreffen.

[*] Der Autor war bis zu seiner Pensionierung Vorsteher eines nordrhein-westfälischen Finanzamtes und ist nunmehr als Steuerberater tätig.

1. Einkommensteuer

Mit § 3 Nr. 73 EStG-E soll ab VZ 2024 eine Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 1.000 EUR eingeführt werden. Sofern die Ausgaben die mit ihnen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen, sollen die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden können

Eine degressive Abschreibung i.H.v. 6 % soll für Gebäude ermöglicht werden, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind (§ 7 Abs. 5a EStG-E). Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Der Verlustrücktrag soll auf drei Jahre ausgedehnt werden (§ 10d Abs. 1 EStG-E). Außerdem sollen die bestehenden Betragsgrenzen beim Verlustrücktrag (10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR bei Ehegatten) dauerhaft beibehalten werden. Die Neuregelungen sollen ab VZ 2024 gelten.

Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 soll der Verlustvortrag auf 80 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt werden. Außerdem soll ab dem Veranlagungszeitraum 2028 bei der sog. Mindestgewinnbesteuerung die Prozentgrenze von 60 % wieder angewandt werden (§ 10d Abs. 2 EStG-E).

Ab dem Jahr 2023 soll der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden. Für die Kohorte 2023 soll demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 % betragen und nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erstmals für die Kohorte 2058 100 % erreichen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG-E).

Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll ab VZ 2024 auf 1.000 EUR erhöht werden (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG-E).

§ 50c EStG eröffnet dem Vergütungsschuldner die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen vom Steuerabzug abzusehen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Betrag einschließlich der abzuführenden Steuer nach § 50a EStG 5.000 EUR nicht überschreitet. Diese Grenze soll für Vergütungen, die nach dem 31.12.2023 zufließen, auf 10.000 EUR erhöht werden (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG-E).

Zuwendungsempfängern, die das BZSt in das Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO aufgenommen hat, soll der Weg zum Zuwendungsnachweis über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke bzw. die elektronische Spendenquittung eröffnet werden. Die Regelung soll erstmals für Zuwendungen nach dem 31.12.2024 gelten (§ 50 Abs. 2 EStDV-E).

2. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der Erwerb von Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG über ein Vermächtnis soll zukünftig auch der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG-E).

Die Nichtaufgriffsgrenze für Haftungen der Versicherungsunternehmen und Gewahrsamsinhaber soll auf 5.000 EUR erhöht werden (§ 20 Abs. 7 ErbStG-E).

Nach dem MoPeG gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Dies soll mit einem neuen § 2a ErbStG-E klargestellt werden. Zusätzliche MoPeG-bedingte Anpassungen sind in § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG-E (steuerpflichtiger Erwerb durch eine Personenvereinigung), in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG-E (Rückausnahme beim Verwaltungsvermögen) sowie in § 18 ErbStG-E (Mitgliederbeiträge) vorgesehen.

3. Grunderwerbsteuer

Die Steuervergünstigen, die auf die Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) abzielen, haben mit dem In Kraft treten des MoPeG ab dem 1.1.2024 keinen Anwendungsraum mehr. Ab dem 1.1.2024 gibt es für die Grunderwerbsteuer, welches auf das Zivilrecht abstellt, keine Gesamthand mehr, so dass der jeweilige Regelungsinhalt des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG, des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG sowie des § 7 Abs. 2 GrEStG ins Leere läuft. Um der Wirtschaft zumindest Rechtssicherheit bzgl. der Auswirkungen des MoPeG zum 31.12.2023 auf laufende Nachbehaltensfristen des § 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zu verschaffen, soll § 23 Abs. 25 GrEStG-E eingefügt werden. Hierdurch soll klargestellt werden, dass allein der weitgehende Entfall des Gesamthandsvermögens nicht zu einer Verletzung laufender Nachbehaltensfristen führt. Die Nachbehaltensfristen gelten weiter; sie werden verletzt, wenn sich der Anteil am Gesellschaftsvermögen innerhalb der Nach...

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