Mit § 89b AO-E soll ab dem Tag der Gesetzesverkündung ein internationales Risikobewertungsverfahren neu eingeführt werden. Ein internationales Risikobewertungsverfahren ist eine gemeinsame Einschätzung von steuerlichen Risiken von bereits verwirklichten Sachverhalten mit einem oder mehreren Staaten oder Hoheitsgebieten in einem auf Kooperation und Transparenz angelegten Verfahren. Soweit in einem internationalen Risikobewertungsverfahren das Risiko eines Steuerausfalls unter Beibehaltung der erklärten oder i.R.d. internationalen Risikobewertungsverfahrens angepassten Angaben in Bezug auf die bewerteten Sachverhalte als gering eingeschätzt wird, soll die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen i.R. einer Außenprüfung unterbleiben können. Der Antrag soll jeweils durch das konzernleitende Unternehmen zu stellen sein.

Mit den neu in die AO einzufügenden §§ 138l bis 138n AO-E soll eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen eingeführt werden, die sich eng an den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138d bis 138h AO orientiert. Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs soll das BMF ermächtigt werden, den erstmaligen Anwendungszeitpunkt der neuen Mitteilungspflichten durch ein im BGBl. bekannt zu machendes Schreiben zu bestimmen. Der Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen unterliegen nur solche Steuergestaltungen, hinsichtlich derer das die Mitteilungspflicht auslösende Ereignis nach dem durch das BMF zu bestimmenden erstmaligen Anwendungszeitpunkt eingetreten ist. Durch die vorgesehene Zeitspanne von mindestens einem Jahr zwischen dem Tag der Bekanntmachung der Anwendungsbestimmung im BGBl. I und dem erstmaligen Anwendungszeitpunkt soll allen Beteiligten hinreichend Zeit gegeben werden, die zur Anwendung der Regelungen der §§ 138l bis 138n AO erforderliche IT-Infrastruktur einzurichten.

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