§ 2a ErbStG-E wird bewusst in "Abschnitt 1. Steuerpflicht" und unmittelbar anschließend an § 2 ErbStG platziert. Die in § 2a Satz 1 ErbStG-E genannte Bezugsnorm des § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO-E zählt rechtsfähige Personengesellschaften ausdrücklich zu den rechtsfähigen Personenvereinigungen (RefE, S. 203 [allerdings widersprüchlich argumentierend in den letzten Absätzen]). Sie können daher durchaus als Erwerber oder Schenker persönlich erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 lit. d ErbStG ). Damit in Widerspruch stehen die Fiktionen des § 2a Sätze 2 und 3 ErbStG-E nur dann nicht, wenn man sie auf die unmittelbaren Gesellschafter rechtsfähiger Personengesellschaften beschränkt. Wie oben gezeigt (s. unter III. 1. b), ff) und c), ee)), ist eine rechtsfähige Personengesellschaft bei eigener Beteiligung an einer erwerbenden oder zuwendenden anderen rechtsfähigen Personengesellschaft (Obergesellschaft) selbst als Erwerber oder Schenker persönlich steuerpflichtig.

Beraterhinweis Im Übrigen ist es denkbar, dass Erwerbe oder Schenkungen durch nicht als Inländer qualifizierbare rechtsfähige Personengesellschaften von bzw. an nichtinländische Personen/Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nur dann und insoweit partiell der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn ihre Gesellschafter im Steuerentstehungszeitpunkt Inländer sind (s. § 2 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Offenbar sieht man derzeit keinen besonderen Regelungsbedarf; mit dem RegE des Wachstumschancengesetzes wird lediglich eine Änderung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG vorgeschlagen (RegE, S. 259, 260).

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