Bei Zuwendungen rechtsfähiger Personengesellschaften gelten "deren" Gesellschafter als "Zuwendende". Als "Schenker" werden sie nicht benannt. Dies mag unerheblich sein, wenn beide Begriffe synonym verwendet werden. Zweifel daran weckte jüngst der II. BFH-Senat (BFH v. 25.11.2020 – II R 25/18, BFH/NV 2021, 932 = ErbStB 2021, 234 [Hartmann]). In seinen einschlägigen Urteilen bezeichnete er sie zwar auch nicht ausdrücklich als Schenker, aber als "Zuwendende und damit – neben dem Bedachten – Steuerschuldner i.S. von § 20 ErbStG" (BFH v. 15.7.1998 – II R 82/96, BStBl. II 1998, 630), da sie "vermögensmäßig [...] aus ihrem Vermögen entreichert" seien (BFH v. 30.8.2017 – II R 46/15, BStBl. II 2019, 38 Rz. 23, 25 = ErbStB 2018, 1 [Hartmann]).

Beraterhinweis Will man mit § 2a ErbStG-E die transparente Besteuerung fortführen (RefE, S. 252), dürfte daher klar sein, dass jedenfalls bei freigebigen Zuwendungen rechtsfähiger Personengesellschaften i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, vom Zivilrecht abweichend, stets die Gesellschafter als Zuwendende zugleich Schenker sind.

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