Fachbeiträge & Kommentare zu Mandant

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 2. Was haftet nach dem Verkauf?

Rz. 469 Haftete der Verkäufer bereits unbeschränkt, so haftet auch der Käufer unbeschränkt (§ 2383 Abs. 1 S. 2 BGB). Deshalb geht auch der Mängelhaftungsanspruch in diese Richtung (§ 2376 Abs. 1 BGB). Verkäufer und Käufer können, da sie ja beide nebeneinander haften, Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung ergreifen.mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / XIII. Die Auflage

1. Allgemeines Rz. 269 Bei der Anordnung einer Auflage ist im Gegensatz zum Vermächtnisanspruch keine Zuwendung eines Vermögensvorteils an einen anderen erforderlich. Es genügt vielmehr jedes Tun und Unterlassen zugunsten eines anderen oder zur Verwirklichung eines objektiven Zwecks.[292] Insoweit gewährt eine Auflage einem Begünstigten gemäß § 1940 BGB auch keinen Anspruch a...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 1. Zweck

Rz. 472 Um das Eindringen Fremder in den engen Verband der Erbengemeinschaft zu verhindern, steht beim Verkauf eines Erbteils den anderen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB).mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 16. Ansprüche Dritter

Rz. 124 Ansprüche Dritter auf Nachlassgegenstände, die von Sicherungsmaßnahmen betroffen sind, sind im Klagewege gegen den Nachlasspfleger geltend zu machen (siehe auch § 1961 BGB). Das Nachlassgericht selbst hat hierfür keine Entscheidungskompetenz.mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 1. Verfügungen unter Lebenden

Rz. 595 Nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts (§§ 145 ff. BGB) werden die vertraglich vereinbarten Anordnungen mit Vertragsabschluss bindend, d.h. unwiderruflich. Die Wirkungen des Erbvertrags als einer Verfügung von Todes wegen treten aber erst mit dem Erbfall ein. a) Rechtsstellung des Bedachten Rz. 596 Der vertragsmäßig Bedachte, der nicht Vertragspartner ist, erwi...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (3) Nießbrauch an der Beteiligung an einer Personengesellschaft

(a) Allgemeines Rz. 202 Der Nießbrauch an Personengesellschaftsbeteiligungen ist eine Form des Nießbrauchs an einem Recht (§§ 1030, 1069 ff. BGB). Wird der Nießbrauch am Gesellschaftsanteil selbst und nicht am Vermögen der Gesellschaft bestellt, bedarf es hierzu der Zustimmung aller Gesellschafter (§§ 1069 Abs. 2, 719 BGB) oder der Zulassung im Gesellschaftsvertrag.[225] Einen...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / bb) Schenkungen

(1) Beeinträchtigende Schenkungen Rz. 599 Der durch Erbvertrag bindend eingesetzte Erbe, der nicht zugleich Vertragspartner sein muss, wird durch § 2287 BGB nur gegen beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers geschützt. Allerdings sind die vorgenommenen Schenkungen wirksam (keine Aushöhlungsnichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB [627]); sie geben dem benachteiligten Erben ledigl...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / c) Wirkung einer Verurteilung mit oder ohne Vorbehalt

Rz. 291 Der Vorbehalt hindert nicht ohne weiteres die Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Erben. Er sichert dem Erben grundsätzlich nur die Möglichkeit, die Haftungsbeschränkung nach § 785 ZPO geltend zu machen, § 781 ZPO.mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 2. Besonderheiten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes

Rz. 453 Zu den Besonderheiten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes siehe oben Rdn 145 ff.mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / R. Besonderheiten des Landwirtschaftserbrechts

I. Bewertung bei Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebs Rz. 576 Für die Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebs ("Landgut") im Falle seiner Übernahme durch einen Miterben aus der Erbengemeinschaft sieht § 2049 BGB eine Sonderregelung vor: Als Übernahmewert ist der im Gegensatz zum Verkehrswert häufig niedrigere Ertragswert anzusetzen. Der Übernehmer soll sich durc...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 2. Die Höfeordnung

a) Rechtsgrundlage Rz. 579 Die Höfeordnung gilt seit 1.7.1976 in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, und zwar als partikuläres Bundesrecht gem. Art. 125, 72 Abs. 2, 74 Nr. 1 GG. Nur im Saarland, in Bayern, in Berlin und in den neuen Bundesländern gelten keine höferechtlichen Sonderregelungen. In Baden-Württemberg gilt unterschiedlic...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / (3) Erbrechtliche Wirkungen

Rz. 217 Die erbrechtlichen Wirkungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater treten (mit Wirkung auf den Erbfall) erst nach Vaterschaftsanerkenntnis oder rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung ein (§§ 1594, 1600d Abs. 4 BGB).mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 4. Kapitalgesellschaften

Rz. 207 Geschäftsanteile der GmbH und Aktien der AG sind vererblich. Insofern ergibt sich für die Haftung nichts Besonderes. Die Stellung als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstandsmitglied einer AG ist höchstpersönlich und vererbt sich deshalb nicht.mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (cc) Fortführung des Unternehmens

Rz. 198 Da der Nießbraucher verpflichtet ist, die nießbrauchsbelastete Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten, ist er auch verpflichtet, das Unternehmen fortlaufend zu betreiben. Es ist ihm auch nicht gestattet, den Betrieb wesentlich umzugestalten oder zu verändern.mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / aa) Weiter bestehendes gemeinsames Sorgerecht

Rz. 282 Die Eltern minderjähriger Kinder bleiben auch nach der Scheidung gemeinsam Inhaber des elterlichen Sorgerechts und damit des Rechts zur Vermögenssorge. Ausnahmsweise kann bereits ab dem endgültigen Getrenntleben auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge auf ihn allein übertragen werden, § 1671 BGB.mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / C. Der Grundsatz der unbeschränkten Haftung

Rz. 28 Im Grundsatz haftet der Erbe den Nachlassgläubigern unbeschränkt, d.h. sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem eigenen Vermögen. Die Nachlassgläubiger können also auf das in der Hand des Erben verschmolzene Vermögen zugreifen, ohne dass eine Beschränkung auf Nachlassgegenstände oder auf den Wert des Nachlasses einträte. Allerdings bleibt dem Erben die Möglichkeit,...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 3. Auseinandersetzungsausschluss durch Vereinbarung

Rz. 236 Die Erben können unter sich den Ausschluss der Auseinandersetzung durch Vertrag vereinbaren. Eine solche Vereinbarung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unwirksam (§ 749 Abs. 2 BGB). Wer sich auf ein Auseinandersetzungshindernis beruft, hat dies notfalls zu beweisen.[256]mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Die Passiva in der Erbengemeinschaft

a) Gesamtschuld aa) Grundsatz: Unbeschränkte Haftung Rz. 327 Die Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als Gesamtschuldner, § 2058 BGB, ohne dass das Gesetz an dieser Stelle eine Haftungsbeschränkung vorsähe. Allerdings gilt auch hier: Die Miterben haften vorläufig unbeschränkt, aber beschränkbar. Soweit Nachlasserbenschulden aus...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 3. Grundsätze des Internationalen Güterrechts

a) Grundsatz: Ehewirkungsstatut = Güterrechtsstatut Rz. 616 Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe grundsätzlich dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Dieses Abstellen auf den Zeitpunkt der Eheschließung bewirkt eine Fixierung des Güterrechtsstatuts, so dass, selbst wenn sich das Ehewirkungss...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / cc) Gesamtschuldnerausgleich

Rz. 329 Der als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Miterbe kann Ausgleich von den übrigen Miterben verlangen im Verhältnis der Erbquoten (§ 426 BGB) und unter Berücksichtigung der Ausgleichungsverhältnisse der §§ 2050 ff. BGB wegen lebzeitiger Vorempfänge.mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 2. Elterliche Verwaltung des Kindesvermögens

a) Gemeinsames Sorgerecht Rz. 277 Nach § 1626 Abs. 1 BGB stehen das Recht und die Pflicht der elterlichen Vermögenssorge für das eheliche Kind beiden Eltern zu. Daraus folgt gemäß § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB ein Gesamtvertretungsrecht beider Eltern nach außen. Nach dem Tod eines Elternteils steht die elterliche Sorge dem Überlebenden allein zu, § 1680 Abs. 1 BGB. Ist der Überlebend...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / VI. Die Geschäftsführung durch den vorläufigen Erben vor der Ausschlagung

1. Grundsatz Rz. 131 Die Erbschaft fällt dem Erben nach § 1922 BGB ohne sein eigenes Zutun an. Der Erbe kann den Eintritt dieser Rechtswirkungen durch wirksame Ausschlagung innerhalb der für ihn geltenden Frist wieder rückgängig machen. Zu den formalen Erfordernissen einer Ausschlagung siehe Rdn 397 ff. Durch die Ausschlagung verliert der vorläufige Erbe seine Rechtszuständig...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / L. Die Haftung bei Vor- und Nacherbschaft

I. Haftung des Vorerben Rz. 411 Für die Haftung des Vorerben gelten während der Zeit seiner Erbenstellung die allgemeinen Regeln. Allerdings endet die Haftung des Vorerben mit Eintritt des Nacherbfalls. Der Vorerbe hat die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, so dass dem Nacherben der um die Verbindlichkeiten bereinigte Nachlass anfällt (§ 2130 BGB). II. Haftung des Nacherbe...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / L. Der Teilungsvertrag

I. Ausgangslage Rz. 445 Die Erbteilung kann auf verschiedene Weise erfolgen:mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (2) Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten

Rz. 605 Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten (auch ehebedingte oder ehebezogene Zuwendungen genannt) behandelt der BGH im Zusammenhang mit § 2287 BGB wie Schenkungen, soweit sie objektiv unentgeltlich sind; davon sei im Regelfall auszugehen.[658]mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / (3) Drittwiderspruchsklage

Rz. 295 Ist die Klage darauf gerichtet, einen bestimmten Vollstreckungszugriff auf einen konkreten Gegenstand für unzulässig zu erklären, so liegt eine Drittwiderspruchsklage vor, § 771 ZPO.mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / F. Der Erbvertrag

I. Zweck, Rechtsnatur, Arten und Systemvergleich 1. Zweck und Rechtsnatur Rz. 479 Im Gegensatz zum Testament als einseitige Willenserklärung treffen im Erbvertrag entweder beide Vertragsteile oder nur einer eine Verfügung von Todes wegen mit vertraglicher Bindung, § 1941 BGB. Wesentliches Merkmal der Testierfreiheit ist die Möglichkeit, testamentarische Verfügungen jederzeit f...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / E. Nachlassverbindlichkeiten

I. Erblasserschulden 1. Allgemeines Rz. 30 Die Erblasserschulden rühren vom Erblasser her und bestanden bereits ihm gegenüber (§ 1967 Abs. 2 S. 1 BGB). Gleichgültig ist, ob die Verbindlichkeiten auf Vertrag, unerlaubter Handlung oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen (bspw. Einkommensteuerschuld) beruhen.[30] Dort, wo nur eine höchstpersönliche Erfüllung möglich ist, ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 2. Inhalt der Auflage

Rz. 273 Grundsätzlich können als Inhalt einer Auflage sowohl Geld, als auch Sachleistungen angeordnet werden. Als typische Auflage wird in der Praxis die Grabpflege, die Pflege von Haustieren nach dem Tod des Erblassers oder aber die Verpflichtung zur Erteilung einer Vollmacht an einen Testamentsvollstrecker zur Fortführung eines Einzelunternehmens angeordnet.[298]mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / D. Die Ausschlagung der Erbschaft unter Beibehaltung des Pflichtteilsanspruchs

I. Allgemeines Rz. 392 Vorauszuschicken ist, dass sich der Pflichtteilsberechtigte im Grundsatz den Pflichtteilsanspruch nicht durch Ausschlagung der Erbschaft eröffnen kann. Lediglich in zwei Fällen eröffnet die Ausschlagung den Pflichtteilsanspruch: (1) im Falle des § 1371 Abs. 3 BGB für den überlebenden Ehegatten bei bestanden habender Zugewinngemeinschaft und (2) im Falle d...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / g) Entsprechende Anwendung auf die Minderjährigenhaftung

Rz. 273 Die Regeln des § 1990 BGB finden auf die Haftungsbeschränkung eines volljährig gewordenen Minderjährigen gem. § 1629a BGB entsprechende Anwendung.mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / XV. Dingliche Surrogation bei anderen Sondervermögen

1. Personengesellschaft Rz. 107 Zum Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört nach § 718 Abs. 2 BGB auch, "was aufgrund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes erworben wird." Über §§ 105 Abs. 2 und 161 Abs. 2 HGB g...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 2. Das Innenverhältnis

a) Die verschiedenen Verwaltungsmaßnahmen Rz. 28 Bei Verwaltungsmaßnahmen der Miterben im Innenverhältnis ist in dreifacher Hinsicht zu unterscheiden zwischen b) Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung Rz. 29 Begriff: Die Grundsätze ordnungsgemäßer Verw...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 1. Sicherungsanlässe

Rz. 24 Das Nachlassgericht kann nach § 1960 Abs. 1 BGB Fürsorgemaßnahmen anordnen, wennmehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / a) Allgemeines

Rz. 356 Schwieriger gestaltet sich die Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften. Hier stellt sich im Einzelfall die Frage, ob der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft in den Nachlass fällt und ob der oder die Miterbe(n) in die Position des Erblassers einrückt/einrücken.mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / II. Die drei Surrogationsarten des § 2041 BGB

Rz. 73 In § 2041 BGB sind drei Arten der dinglichen Surrogation normiert: 1. Die Rechtssurrogation Rz. 74 Alles, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts erworben wird, gehört zum Nachlass. Wird eine zum Nachlass gehörende Forderung erfüllt, so fällt das Geleistete in den Nachlass...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / IV. Zustimmungserfordernisse nach §§ 1365, 1450 BGB

1. Güterrechtliche Zustimmungserfordernisse unter Ehegatten Rz. 454 Nach § 1365 Abs. 1 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen oder über sein wesentliches Vermögen zu verfügen. Das bedeutet für den Teilungsvertrag: Wenn der Erbteil des Ehepartners sein ganzes oder wesentliches Vermögen darstellt, ist die Zu...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 3. Die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen

a) Allgemeines Rz. 324 Neben der Auslegung letztwilliger Verfügungen ist die Anfechtung von erheblicher praktischer Bedeutung. Für eine Anfechtung bleibt aber grundsätzlich nur dann Raum, wenn der Wille des Erblassers nicht durch Auslegung ermittelt werden kann. Daher hat sowohl die erläuternde als auch die ergänzende Auslegung [328] immer Vorrang vor einer möglichen Anfechtun...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 3. Insolvenzeröffnungsgrund

Rz. 165 Drei Insolvenzgründe kennt das Gesetz:mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 3. Schutz des Eigenvermögens des Miterben vor den Nachlassgläubigern

a) Haftungsbeschränkung – die Einrede des ungeteilten Nachlasses für den Miterben Rz. 331 Solange der Nachlass nicht geteilt ist, besteht infolge der gesamthänderischen Bindung des Nachlasses als Sondervermögen eine Gütersonderung zwischen dem Nachlass einerseits und den jeweiligen Eigenvermögen der Miterben andererseits. Die Vermögensseparierung muss hier nicht – wie beim Al...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / f) Die Kosten der Teilung

Rz. 251 Jeder Miterbe hat denjenigen Teil der Kosten zu tragen, der seinem Anteil entspricht, § 748 BGB.mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / III. Die zeitliche Begrenzung der Haftung

Rz. 99 Die Haftung nach § 2219 Abs. 1 BGB gilt analog auch für vorzeitige Handlungen des Testamentsvollstreckers, falls diesbezüglich ein Auftrag der Erben vorlag.[142] Rz. 100 Der Testamentsvollstrecker haftet aus § 2219 BGB analog auch bei unaufschiebbaren Handlungen, nach Beendigung seines Amtes.[143]mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / III. Rechtswirkungen

Rz. 113 Ein Verstoß gegen § 1071 BGB führt lediglich zur relativen Unwirksamkeit der vorgenommenen Verfügung. Der Nießbraucher nimmt die Rechte des Miterben in Bezug auf Verwaltung und Nutzung des Nachlasses wahr (§ 1066 Abs. 1 BGB). Die Auseinandersetzung des Nachlasses kann der Nießbraucher nur gemeinsam mit dem betreffenden Miterben verlangen (§ 1066 Abs. 2 BGB).mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / IV. Sicherungsmittel

Rz. 31 Das Nachlassgericht ist in der Auswahl der Sicherungsmittel frei, die in § 1960 Abs. 2 BGB getroffene Aufzählung ist nicht abschließend. Wichtigste Mittel zur Sicherung des Nachlasses sind:mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / III. Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen bei Vorhandensein von Betriebsvermögen

1. Allgemeines Rz. 376 Im Rahmen der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen ist die Problematik, die bei der Vererbung von Betriebsvermögen auftreten kann, zu berücksichtigen. Um gesellschafts- und steuerrechtliche Probleme zu vermeiden, sind verschiedene Lösungsmöglichkeiten denkbar, wobei zu beachten ist, dass bei Anteilen an Personengesellschaften (mit Ausnahme von Kom...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / I. Kollisionsrecht

Rz. 599 Die Auslandsberührung im Erbrecht kann den Erblasser, den Nachlass oder die Erben betreffen. Kollisionsnormen des deutschen IPR finden sich in Art. 25 und 26 EGBGB. Nach diesen Vorschriften ist zu bestimmen, welches sachliche Recht (Erbstatut) in einem konkreten Erbfall anzuwenden ist (vgl. auch § 33).mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / J. Die Auseinandersetzung des Nachlasses

I. Der Anspruch auf Auseinandersetzung 1. Ausgangspunkt Rz. 198 Zentrale Vorschrift des Rechts über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist § 2042 BGB. Nach dessen Abs. 1 kann jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus:mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / c) Ersatz im Innenverhältnis

Rz. 79 Die Surrogation regelt die – dingliche – Rechtszuständigkeit. Inwieweit beim Erwerb mit fremden Mitteln Ersatz- oder Ausgleichsansprüche intern bestehen können, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis, bspw. nach Auftragsrecht (§§ 683, 670 BGB).mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / VI. Die Abwehr von Nachlassgläubigern in das Eigenvermögen des Erben

1. Einzelzwangsvollstreckung gegen den Erben a) Erfordernis des Haftungsbeschränkungsvorbehalts nach § 780 ZPO Rz. 303 Wenn ein Nachlassgläubiger im Wege der Einzelzwangsvollstreckung auf das Eigenvermögen des Erben zugreift, so steht dem Erben die beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erhebende Vollstreckungsgegenklage nach §§ 784 Abs. 1, 785, 767 ZPO zu, sofern er sic...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / VI. Testierfähigkeit gem. §§ 2229, 2275 BGB und Testierfreiheit

1. Die Testierfähigkeit a) Allgemeines Rz. 35 Grundsätzlich kann gemäß § 2229 Abs. 1 BGB ein Testament errichten,[50] wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (beachte §§ 2233 Abs. 1, 2247 Abs. 4 BGB). Zum Abschluss eines Erbvertrags ist allerdings unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, somit die Vollendung des 18. Lebensjahres, notwendig (§ 2275 BGB). Ein Minderjähriger konnte bis zum...mehr