Rz. 469

Haftete der Verkäufer bereits unbeschränkt, so haftet auch der Käufer unbeschränkt (§ 2383 Abs. 1 S. 2 BGB). Deshalb geht auch der Mängelhaftungsanspruch in diese Richtung (§ 2376 Abs. 1 BGB). Verkäufer und Käufer können, da sie ja beide nebeneinander haften, Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung ergreifen.

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