I. Der Anspruch auf Auseinandersetzung

1. Ausgangspunkt

 

Rz. 198

Zentrale Vorschrift des Rechts über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist § 2042 BGB. Nach dessen Abs. 1 kann jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus:

dem Gesetz,
Vereinbarungen unter den Miterben,
Anordnungen des Erblassers.

BGH in BGHZ 21, 229, 232:

Zitat

"Nach § 2042 Abs. 1 BGB kann allerdings – von Ausnahmefällen abgesehen – jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Der einzelne Miterbe erfüllt danach eine Verbindlichkeit, wenn er bei der Auseinandersetzung mitwirkt. Die Art, in der die Auseinandersetzung zu bewirken ist, hat das Gesetz in den §§ 2042 ff. BGB geregelt."

2. Begriffe

 

Rz. 199

Von Erbauseinandersetzung spricht man, wenn der Nachlass abgewickelt und aufgeteilt wird. Dazu gehören die Bereinigung des Nachlasses von Nachlassverbindlichkeiten und die Verwertung von Nachlassgegenständen, um liquide Mittel für die Befriedigung von Nachlassgläubigern zu erhalten. So sieht das Gesetz eine strenge Reihenfolge vor: Zunächst sind die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, vgl. §§ 2046, 755, 756, 2042 Abs. 2 BGB.

Das Ziel der Nachlassauseinandersetzung ist die Erbteilung, d.h. die Aufteilung des Überschusses unter den Erben (§ 2047 BGB).

 

Hinweis

Werden die Nachlassverbindlichkeiten vor der Teilung des Nachlasses nicht erfüllt, so sieht das Gesetz dafür eine strenge Sanktion vor: Gem. § 2062 Hs. 2 BGB kann nach Vornahme der Erbteilung keine Nachlassverwaltung mehr beantragt werden. Das bedeutet: Für einen zulänglichen Nachlass können die Miterben keine Haftungsbeschränkung mehr herbeiführen. Und das heißt wiederum, dass sie gem. § 2058 BGB in diesem Falle unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haften.

Für einen unzulänglichen Nachlass gilt dies nicht. Nachlassinsolvenz kann auch nach der Teilung noch beantragt werden: § 317 InsO.

Nach § 2045 BGB kann jeder Miterbe zunächst die Klärung der Schulden verlangen, bevor geteilt wird.

 

Rz. 200

Bei nicht fälligen oder streitigen Verbindlichkeiten kann jeder Miterbe verlangen, dass das Erforderliche zurückbehalten wird, § 2046 Abs. 1 BGB. Grundpfandrechtlich gesichertes Festzinsdarlehen: Ist für ein vom Erblasser aufgenommenes Darlehen eine feste Verzinsung vereinbart und besteht eine durch Grundpfandrecht gewährte Sicherheit, so können die Erben gem. § 490 Abs. 2 BGB das Darlehen kündigen, wenn sie ein berechtigtes Interesse für eine anderweitige Verwertung des beliehenen Grundstücks haben. Ein solches berechtigtes Interesse kann angenommen werden, wenn das Objekt zur Vorbereitung der Erbteilung veräußert werden soll. Die Erben schulden dann jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung.[227]

Besteht nur unter den Miterben Streit darüber, ob eine Verbindlichkeit besteht, so reicht dies aus, um entsprechende Mittel zurückzubehalten.

Dasselbe gilt auch für Streitigkeiten über Ausgleichungspflichten nach §§ 2050 ff. BGB.[228]

 

Rz. 201

Die zurückbehaltenen Mittel bleiben gemeinschaftlich auch nach der Teilung der übrigen Nachlassgegenstände. Insofern besteht nur Anspruch auf eine teilweise Auseinandersetzung des Nachlasses. Praktische Bedeutung gewinnt das Problem der Zurückbehaltung von Nachlassmitteln bei einer zu erwartenden steuerrechtlichen Nachveranlagung des Erblassers, bei von den Erben zu erfüllenden nachehelichen Unterhaltsverbindlichkeiten gem. § 1586b BGB und bei einer als Vermächtnis ausgesetzten lebenslangen Rente. In letzterem Fall hat das OLG Koblenz einen Sicherungseinbehalt für eine maximal mögliche Lebenserwartung von 120 Jahren für gerechtfertigt angesehen.[229]

Bei der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten sind ggf. § 15 Abs. 2 und 3 HöfeO und § 16 GrdstVG[230] zu beachten. Erhält einer der Miterben Grundsicherung für Arbeitsuchende, sollten von den Beteiligten die §§ 9, 12 SGB II (zu berücksichtigendes Vermögen) im Auge behalten werden.

 

Rz. 202

Die Nachlassteilung beinhaltet die Aufteilung des reinen Aktivnachlasses unter den Miterben.

[227] Vgl. hierzu Guttenberg, JuS 1999, 1058; v. Heymann/Rösler, ZIP 2001, 441; Köndgen, NJW 2000, 468; Köndgen, WM 2001, 1637.
[228] KG OLG 9, 389; Staudinger/Löhnig, § 2046 Rn 17; MüKo/Ann, § 2046 Rn 10; Palandt/Weidlich, § 2046 Rn 2.

3. Die verschiedenen Möglichkeiten der Erbteilung

 

Rz. 203

Die Miterben können die Auseinandersetzung des Nachlasses auf verschiedenen Wegen erreichen. In Betracht kommen:

Der Erbteilungsvertrag, wenn sich die Miterben über die Erbteilung einigen, § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 757 BGB, ggf. im Rahmen einer oder im Anschluss an eine Mediation.

Die Übertragung aller Erbteile auf einen Miterben gem. § 2033 Abs. 1 BGB, so dass sich

sämtliche Anteile in einer Hand vereinigen und
keine Gemeinschaft mehr besteht.

Die Abschichtung:

eine personelle und gegenständliche Teilauseinandersetzung
ohne Übertragung von Erbteilen, von der Rechtsprechung anerkannt.[231]
Eine Ein...

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