Rz. 165

Drei Insolvenzgründe kennt das Gesetz:

Überschuldung,
Zahlungsunfähigkeit,
drohende Zahlungsunfähigkeit, wenn der Antrag vom Erben oder einem Fremdverwalter, wie Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter, gestellt wird (§ 320 InsO). Entscheidend ist die Liquidität des Nachlasses und nicht die des Erben.

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