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Im Grundsatz haftet der Erbe den Nachlassgläubigern unbeschränkt, d.h. sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem eigenen Vermögen. Die Nachlassgläubiger können also auf das in der Hand des Erben verschmolzene Vermögen zugreifen, ohne dass eine Beschränkung auf Nachlassgegenstände oder auf den Wert des Nachlasses einträte. Allerdings bleibt dem Erben die Möglichkeit, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass (gegenständlich) zu beschränken (Stichwort: Der Erbe haftet vorläufig unbeschränkt, aber beschränkbar).

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