Rz. 207

Geschäftsanteile der GmbH und Aktien der AG sind vererblich. Insofern ergibt sich für die Haftung nichts Besonderes. Die Stellung als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstandsmitglied einer AG ist höchstpersönlich und vererbt sich deshalb nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge